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Bundesgesetz 861. Gesetzlicher Rahmen der Russischen Föderation

Es funktioniert nicht Ausgabe ab 31.08.2006

DokumentnameDekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 (in der Fassung vom 31.08.2006) „Über die Genehmigung der Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten für die Übertragung elektrischer Energie und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Diensten für das betriebliche Dispositionsmanagement und die Erbringung dieser Dienste, REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANG ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DES ADMINISTRATORS DES GROSSHANDELSMARKTHANDELSSYSTEMS UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN SOWIE DIE REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ENERGIEANSCHLUSS -EMPFANGSGERÄTE (STROMANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN STROMNETZE"
Art des DokumentsDekret, Regeln
WirtskörperRussische Regierung
Dokumentnummer861
Abnahmedatum01.01.1970
Änderungsdatum31.08.2006
Datum der Registrierung im Justizministerium01.01.1970
StatusEs funktioniert nicht
Veröffentlichung
  • Dieses Dokument wurde in dieser Form nicht veröffentlicht.
  • Dokument ein im elektronischen Format FAPSI, STC "System"
  • (in der Fassung vom 27. Dezember 2004 - " Russische Zeitung", N 7, 19.01.2005;
  • "Sammlung der Gesetzgebung der Russischen Föderation", N 52, 27.12.2004, Teil 2, Art. 5525)
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Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 (in der Fassung vom 31.08.2006) „Über die Genehmigung der Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten für die Übertragung elektrischer Energie und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Diensten für das betriebliche Dispositionsmanagement und die Erbringung dieser Dienste, REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANG ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DES ADMINISTRATORS DES GROSSHANDELSMARKTHANDELSSYSTEMS UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN SOWIE DIE REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ENERGIEANSCHLUSS -EMPFANGSGERÄTE (STROMANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN STROMNETZE"

Zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Produktions- und Absatzmarkt elektrische Energie, zum Schutz der Rechte der Verbraucher elektrischer Energie und gemäß den Artikeln , , und dem Bundesgesetz „Über die Elektrizitätswirtschaft“ beschließt die Regierung der Russischen Föderation:

1. Genehmigen Sie die beigefügten:

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Stromübertragungsdiensten und die Bereitstellung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten der betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten des Großmarkthandelssystemverwalters und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln technologische Verbindung Strom empfangende Geräte ( Kraftwerke) rechtliche und Einzelpersonen zu elektrischen Netzen.

2. Benennen Sie die Bundeskartellbehörde als autorisiert Bundesorgan Exekutivgewalt sicherstellen staatliche Kontrolle zur Einhaltung der Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie, Dienstleistungen zur betrieblichen Versandabwicklung in der Elektrizitätswirtschaft und Dienstleistungen des Verwalters des Handelssystems.

3. Das Ministerium für Industrie und Energie der Russischen Föderation entwickelt und genehmigt innerhalb von 3 Monaten eine Methode zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in elektrischen Netzen.

Premierminister
Russische Föderation
M. FRADKOV

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANG ZU UND DIE BEREITSTELLUNG VON STROMDIENSTLEISTUNGEN

vom 31.08.2006 N 530)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln definieren allgemeine Grundsätze und das Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromübertragungsdiensten sowie zur Erbringung dieser Dienste.

2. Die in diesen Regeln verwendeten Begriffe bedeuten Folgendes:

"territoriales Verteilungsnetz" - ein Komplex von Stromübertragungsleitungen und -geräten, die nicht Teil des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes sind und zur Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie verwendet werden;

Netzorganisationen" - Organisationen, die aufgrund von Eigentum oder auf einer anderen durch Bundesgesetze festgelegten Grundlage elektrische Netzanlagen besitzen, mit deren Nutzung solche Organisationen Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie erbringen und auch gemäß diesen durchführen das etablierte Verfahren, technologischer Anschluss von Stromempfangsgeräten (Stromanlagen) juristischer und natürlicher Personen an elektrische Netze;

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

"Anschlusspunkt an das Stromnetz" - ein Ort physische Verbindung eine Energieempfangsvorrichtung (Kraftwerk) (im Folgenden als Energieempfangsvorrichtung bezeichnet) eines Verbrauchers von Diensten für die Übertragung elektrischer Energie (im Folgenden als Verbraucher von Diensten bezeichnet) mit dem Stromnetz einer Netzorganisation;

"Kapazität des Stromnetzes" - technologisch der maximal zulässige Leistungswert, der übertragen werden kann, unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und Zuverlässigkeitsparameter des Betriebs von Stromnetzen;

„Gleichgewichts-Eigentumsgrenze“ – die Trennlinie zwischen den Eigentümern von Stromnetzanlagen auf der Grundlage des Eigentums oder des Besitzes auf einer anderen Rechtsgrundlage.

Andere in diesen Regeln verwendete Konzepte entsprechen den in der Gesetzgebung der Russischen Föderation definierten Konzepten.

3. Diskriminierungsfreier Zugang zu Stromübertragungsdiensten sieht gleiche Bedingungen für die Bereitstellung dieser Dienste für ihre Verbraucher vor, unabhängig von der organisatorischen und rechtlichen Form und den Rechtsverhältnissen mit der Person, die diese Dienste bereitstellt.

4. Netzorganisationen sind verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Stromübertragungsdiensten und die Erbringung dieser Dienste gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Unternehmen des Stromgroßhandels- und -einzelhandelsmarkts offenzulegen.

Klausel 5 - Aufgehoben.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

6. Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie werden von der Netzorganisation auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie an Personen erbracht, die aufgrund des Eigentumsrechts oder einer anderen Rechtsgrundlage über Macht verfügen Empfangsgeräte und andere Gegenstände der Elektrizitätswirtschaft, die technologisch in der vorgeschriebenen Weise mit dem Stromnetz verbunden sind, sowie Einheiten des Stromgroßhandelsmarktes, die Strom exportieren (importieren), Energievertriebsorganisationen und Garantielieferanten.

Personen, die aufgrund des Eigentumsrechts oder einer anderen Rechtsgrundlage die Gegenstände der elektrischen Netzwirtschaft besitzen, an die die Stromempfangsgeräte von Verbrauchern von Dienstleistungen angeschlossen sind, erbringen auf entgeltlicher vertraglicher Grundlage Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie an diese Verbraucher. Die angegebenen Personen beteiligen sich an Beziehungen zur Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie an Verbraucher von Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieser Regeln, die für Netzorganisationen vorgesehen sind.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

Die Aktivitäten eines Verbrauchers (Erzeugers) elektrischer Energie unter Verwendung elektrischer Energie bei der Bereitstellung von Wohn- und Nichtwohngebäude vermieten, verleasen und (oder) betreiben oder aus anderen Rechtsgründen an Dritte übertragen.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

Für den Fall, dass die Stromempfangsgeräte des Leistungsverbrauchers über die Kraftwerke der Stromerzeuger an die Stromnetze einer Netzorganisation oder an eigentümerlose Stromnetzanlagen angeschlossen sind, ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung von elektrischer Energie (im Folgenden Vertrag genannt) wird mit der Netzorganisation abgeschlossen, an deren Netze Kraftwerke der angegebenen Hersteller oder eigentümerlose Netzanlagen angeschlossen sind.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

Verbraucher von Dienstleistungen, die über die Kraftwerke von Elektrizitätswerken an die Stromnetze einer Netzorganisation angeschlossen sind, zahlen für Stromübertragungsdienste zu Tarifen, die gemäß methodischen Richtlinien festgelegt wurden, die von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigt wurden.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

7. Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Verträgen mit Verbrauchern von Dienstleistungen – Käufern und Verkäufern elektrischer Energie – sicherzustellen, schließt eine Netzorganisation Verträge mit anderen Netzorganisationen ab, deren elektrische Netzeinrichtungen eine technologische Verbindung zu eigenen oder anderen elektrischen Netzeinrichtungen haben Rechtsgrundlagen dieser Grid-Organisation (im Folgenden verbundene Grid-Organisationen) gemäß Abschnitt II.1 dieser Regeln.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

8. Während der Übergangszeit des Betriebs der Elektrizitätswirtschaft erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie unter Verwendung von Einrichtungen, die zum einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetz gehören, auf der Grundlage einer Vereinbarung, die beide am geschlossen wurden im Namen der Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes und im Namen von im Namen anderer Eigentümer der genannten Objekte.

II. Das Verfahren zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages

9. Der Vertrag ist öffentlich und für den Abschluss verbindlich für die Netzwerkorganisation.

Gegen eine unangemessene Umgehung oder Weigerung der Netzorganisation, eine Vereinbarung abzuschließen, kann der Verbraucher von Dienstleistungen in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung einlegen.

10. Ein Vertrag kann nicht geschlossen werden, bevor ein Vertrag über die Umsetzung des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken) von juristischen und natürlichen Personen an elektrische Netze abgeschlossen wird, außer in Fällen, in denen der Verbraucher von Dienstleistungen ist:

eine Person, deren Stromempfangsgerät vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften technisch an das Stromnetz angeschlossen war;

eine Person, die elektrische Energie exportiert (importiert) und keine an das Stromnetz angeschlossenen elektrischen Energieanlagen besitzt, nutzt oder darüber verfügt;

eine Energievertriebsorganisation (Garantielieferant), die im Interesse der Verbraucher der von ihr belieferten elektrischen Energie einen Vertrag abschließt.

In Bezug auf diese Personen hat die Netzorganisation das Recht, zur Bestimmung der technischen Eigenschaften von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken), die für die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie erforderlich sind, Informationen und Unterlagen zu verlangen, die für den technischen Anschluss erforderlich sind .

11. Im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet sich die Netzorganisation, eine Reihe von organisatorischen und technologischen Maßnahmen durchzuführen, die die Übertragung elektrischer Energie durch die technischen Einrichtungen elektrischer Netze sicherstellen, und den Verbraucher von Dienstleistungen - dafür zu bezahlen.

12. Der Vertrag muss die folgenden wesentlichen Bedingungen enthalten:

der Wert der maximalen Leistung des an das Stromnetz angeschlossenen Stromempfangsgeräts mit der Verteilung des angegebenen Werts für jeden Anschlusspunkt des Stromnetzes, für den die technologische Verbindung gemäß dem festgelegten Verfahren durchgeführt wurde die Gesetzgebung der Russischen Föderation;

die Strommenge (erzeugt oder verbraucht), innerhalb derer die Netzorganisation die Verpflichtung übernimmt, die Übertragung elektrischer Energie an den im Vertrag festgelegten Anschlusspunkten sicherzustellen;

die Verantwortung des Leistungsverbrauchers und der Netzorganisation für den Zustand und die Instandhaltung von elektrischen Netzanlagen, die durch ihr bilanzielles Eigentum bestimmt und im Gesetz zur Abgrenzung des bilanziellen Eigentums an elektrischen Netzen und der Betriebsverantwortung festgelegt wird die Vertragsparteien;

der Wert der Technologie- und Notfallrüstung (für Verbraucher - juristische Personen oder Unternehmer ohne Gründung einer juristischen Person, die die einschlägigen Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich der Elektrizitätswirtschaft erfüllen), die bei der Bestimmung berücksichtigt werden müssen das Verfahren zur Begrenzung des Stromverbrauchsmodus. Für diese Personen ist der Akt der Genehmigung von Notfall- und Technologiepanzerungen ein obligatorischer Anhang zum Vertrag;

die Verpflichtungen der Parteien, Anschlusspunkte mit Messgeräten für elektrische Energie auszustatten, einschließlich Messgeräten, die den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation entsprechen, sowie ihre Funktionsfähigkeit und Einhaltung der betrieblichen Anforderungen für sie während der gesamten Laufzeit sicherzustellen des Vertrags, festgelegt von der autorisierten Stelle für technische Regulierung und Metrologie und dem Hersteller, oder die Berechnungsmethode für die Messung der elektrischen Energie, die verwendet wird, wenn keine Messgeräte vorhanden sind.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

13. Der Leistungsabnehmer übernimmt gemäß dem Vertrag folgende Pflichten:

die Dienstleistungen der Netzorganisation für die Übertragung elektrischer Energie zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen und Beträgen bezahlen;

Relaisschutz und Notfallautomatisierung, Strom- und Leistungszähler sowie andere Geräte, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Parameter der Zuverlässigkeit und Qualität des Stroms erforderlich sind, in seinem Besitz oder auf einer anderen Rechtsgrundlage zu halten und die Anforderungen für die gesamte Vertragslaufzeit einzuhalten , festgelegt für die technologische Verbindung und in den Regeln für den Betrieb dieser Anlagen, Instrumente und Geräte;

der Netzorganisation innerhalb der vertraglich festgelegten Bedingungen die erforderlichen technologischen Informationen vorlegen: Hauptschaltpläne, Gerätemerkmale, Diagramme der Relaisschutzgeräte und der Notfallautomatisierung, Betriebsdaten zu den technologischen Betriebsweisen der Geräte;

die Netzorganisation innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen über Notfallsituationen in Energieanlagen, geplante, laufende und größere Reparaturen an ihnen zu informieren;

Informieren Sie die Netzorganisation über den Umfang der Teilnahme an der automatischen oder betrieblichen Notregelung der Leistung, an der normalisierten primären Frequenzregelung und an der sekundären Leistungsregelung (für Kraftwerke) sowie über die Liste und Leistung der Stromabnehmer des Leistungsverbrauchers die durch Notsteuergeräte abgeschaltet werden können;

Verpflichtungen erfüllen, um die Betriebssicherheit der von ihnen kontrollierten Energienetze und die Betriebsfähigkeit der von ihnen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen im Zusammenhang mit der Übertragung elektrischer Energie zu gewährleisten;

autorisierten Vertretern der Netzorganisation frei erlauben, die Menge und Qualität der übertragenen elektrischen Energie in der vertraglich vorgeschriebenen Weise zu kontrollieren und aufzuzeichnen.

14. Die Netzorganisation übernimmt vertragsgemäß folgende Pflichten:

Gewährleistung der Übertragung elektrischer Energie an die Stromempfangsgeräte des Verbrauchers von Diensten, deren Qualität und Parameter den technischen Vorschriften und anderen zwingenden Anforderungen entsprechen müssen;

die Übertragung elektrischer Energie gemäß den vereinbarten Zuverlässigkeitsparametern unter Berücksichtigung der technologischen Eigenschaften von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken) durchzuführen;

In der vertraglich festgelegten Weise und zu den vertraglich festgelegten Bedingungen den Verbraucher von Dienstleistungen über Notfallsituationen in Stromnetzen, Reparatur- und Wartungsarbeiten informieren, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen;

befugten Vertretern der Verbraucher von Dienstleistungen frei erlauben, die Menge und Qualität der übertragenen elektrischen Energie in der vertraglich vorgeschriebenen Weise zu kontrollieren und aufzuzeichnen.

14.1. Verbraucher von Dienstleistungen - Käufer von elektrischer Energie müssen die Werte des Verhältnisses des Verbrauchs von Wirk- und Blindleistung einhalten, die im Vertrag gemäß dem von der föderalen Exekutivbehörde, die die Funktionen der Erzeugung wahrnimmt, genehmigten Verfahren festgelegt sind öffentliche Ordnung im Bereich Brennstoff- und Energiekomplex. Diese Eigenschaften werden bestimmt durch:

eine Netzorganisation für Verbraucher von Diensten, die an Stromnetze mit einer Spannung von 35 kV und darunter angeschlossen sind;

Eine Netzorganisation zusammen mit dem zuständigen Subjekt der betrieblichen Versandsteuerung für Verbraucher von Dienstleistungen, die an elektrische Netze mit Spannungen über 35 kV angeschlossen sind.

Für den Fall, dass der Leistungsverbraucher aufgrund der Teilnahme an der Blindleistungsregulierung im Rahmen einer Vereinbarung mit der Netzorganisation von den vertraglich festgelegten Werten des Verhältnisses des Verbrauchs von Wirk- und Blindleistung abweicht, zahlt er die Leistungen für die Übertragung elektrischer Energie, auch als Teil des Endtarifs (Preises) für die ihm im Rahmen eines Energieliefervertrags gelieferte elektrische Energie, unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors, der gemäß den von der Bundesvollzugsbehörde genehmigten Richtlinien für festgelegt wurde Tarife.

Für den Fall, dass der Leistungsverbraucher die im Vertrag festgelegten Werte des Verhältnisses von Wirk- und Blindleistungsverbrauch nicht einhält, es sei denn, dies war das Ergebnis der Ausführung von Dispatcherbefehlen oder -befehlen des Gegenstands des betrieblichen Versands kontrolliert oder im Einvernehmen der Parteien durchgeführt wurde, installiert und wartet er Vorrichtungen zur Blindleistungsregelung oder zahlt für Stromübertragungsdienste, auch als Teil des Endtarifs (Preises) für Strom, der ihm im Rahmen eines Energieliefervertrags geliefert wird, unter Berücksichtigung des entsprechenden Multiplikationsfaktors.

Bei Feststellung durch die Netzwerkorganisation, basierend auf den Messwerten von Messgeräten, Verstöße gegen die Werte des Verhältnisses des Verbrauchs von Wirk- und Blindleistung, wird ein Gesetz erstellt, das an den Verbraucher von Dienstleistungen gesendet wird. Der Verbraucher von Dienstleistungen teilt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Gesetzes schriftlich mit, in welchem ​​Zeitraum er die Einhaltung der festgelegten Eigenschaften durch die unabhängige Installation von Geräten zur Blindleistungssteuerung oder die Unmöglichkeit der Erfüllung sicherstellt die angegebene Anforderung und Zustimmung zur Anwendung eines Multiplikationsfaktors auf die Kosten von Dienstleistungen gemäß der Übertragung elektrischer Energie. Der angegebene Zeitraum darf 6 Monate nicht überschreiten. Erfolgt nach 10 Werktagen keine Anzeige durch den Leistungsabnehmer, so wenden die Netzorganisation sowie der garantiegebende Lieferant (EVU, Energievertriebsorganisation) im Rahmen des Stromliefervertrages einen Multiplikationsfaktor auf den Tarif an Stromübertragungsdienste (einschließlich als Teil des endgültigen Tarifs (Preise) für Strom). Der Multiplikationsfaktor wird vor der Installation der entsprechenden Geräte durch den Serviceverbraucher angewendet, der die Werte des Verhältnisses von Wirk- und Blindleistungsverbrauch verletzt.

Verluste, die der Netzorganisation oder Dritten im Zusammenhang mit der Verletzung der festgelegten Werte des Verhältnisses von Wirk- und Blindleistungsverbrauch entstehen, werden von der Person, die eine solche Verletzung begangen hat, gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation kompensiert Föderation.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

14.2. Für den Fall, dass Relaisschutzgeräte, Notfall- und Regimeautomatisierung und (oder) ihre Komponenten auf Stromempfangsgeräten von Verbrauchern von Diensten installiert sind, deren Sicherheit und zuverlässiges Funktionieren sowie die Möglichkeit der rechtzeitigen Umsetzung von Kontrollmaßnahmen gemäß der Anforderungen des Netzbetreibers (Gegenstand der betrieblichen Dispatchsteuerung eines technisch isolierten territorialen Stromnetzes) werden von der Netzorganisation erbracht, es sei denn, der Vertrag sieht vor, dass der Verbraucher der Dienstleistungen diese Handlungen selbstständig durchführt.

Wenn der Verbraucher von Diensten und die Netzorganisation eine Vereinbarung über die Implementierung des technologischen Anschlusses an elektrische Netze abgeschlossen haben, enthielten die technischen Spezifikationen für den technologischen Anschluss keine Anforderungen für die Ausstattung von Stromempfangsgeräten des Verbrauchers von Diensten mit Relaisschutzgeräten, Notfall und Regimeautomatisierung, einschließlich Geräte, die eine Ferneingabe des Verbrauchs von Zeitplänen für vorübergehende Abschaltungen von Versandzentren ermöglichen, werden die entsprechenden Bedingungen durch den von denselben Parteien geschlossenen Vertrag festgelegt. Maßnahmen zur Ausrüstung von Stromempfangsgeräten von Verbrauchern von Diensten mit Geräten des Relaisschutzes, der Notfall- und Regimeautomatisierung gemäß den Anforderungen des jeweiligen Gegenstands der betrieblichen Versandsteuerung werden von der Netzorganisation durchgeführt, sofern nicht durch Vereinbarung der Parteien etwas anderes festgelegt wurde, auf der Grundlage einer Vereinbarung.

Für den Fall, dass der Verbraucher von Dienstleistungen die Vertragsbedingungen in Bezug auf den Betrieb von Relaisschutzgeräten, Notfall- und Regimeautomatisierung nicht einhält, hat die Netzorganisation das Recht, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder zu verweigern sie erfüllen.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

15. Eine Person, die beabsichtigt, einen Vertrag abzuschließen (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), stellt der Netzorganisation einen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrags, der folgende Angaben enthalten muss:

Angaben zum Verbraucher von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie; Mengen und vorgesehener Übertragungsweg elektrischer Energie, aufgeschlüsselt nach Monaten;

das Volumen der maximalen Leistung und die Art der Last der an das Netz angeschlossenen Stromempfangsgeräte (Kraftwerke) (Erzeugung oder Verbrauch), mit ihrer Verteilung auf jeden Anschlusspunkt des Stromnetzes und Angabe der Bilanzgrenzen;

einzeiliges Diagramm des elektrischen Netzes des Verbrauchers von Diensten, die an die Netze der Netzorganisation angeschlossen sind;

Anschlusspunkte an die Netze einer Netzorganisation, die für jeden der Anschlusspunkte an das Netz die Werte der deklarierten Leistung angeben, einschließlich der Leistungswerte während des Zeitraums der maximalen Belastung der Verbraucher elektrischer Energie;

das Datum des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie;

Verweis auf eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandsteuerung (im Falle einer Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie mit einer Organisation für die Verwaltung eines einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes).

16. Die Netzorganisation ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Abschluss eines Vertrags diesen zu prüfen und dem Antragsteller einen von der Netzorganisation unterzeichneten Vertragsentwurf oder eine begründete Ablehnung des Abschlusses zuzusenden.

17. Wenn die in Absatz 15 dieser Regeln genannten Informationen fehlen, benachrichtigt die Grid-Organisation den Antragsteller innerhalb von 6 Werktagen darüber und prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen gemäß Absatz 16 dieser Regeln.

18. Ein Antragsteller, der von einer Grid-Organisation einen Vertragsentwurf erhalten hat, füllt diesen im Teil der Vereinbarung aus, der sich auf die Informationen über den Antragsteller bezieht, und sendet eine von ihm unterzeichnete Kopie der Vereinbarung an die Grid-Organisation.

19. Der Vertrag gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch den Antragsteller als abgeschlossen, sofern der Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.

20. Die Netzorganisation hat das Recht, den Abschluss eines Vertrages abzulehnen, wenn:

der Verbraucher von Dienstleistungen hat keinen abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandkontrolle (im Falle des Abschlusses eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie mit einer Organisation zur Verwaltung eines einheitlichen nationalen (allrussisches) Stromnetz);

fehlende technische Machbarkeit zur Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie in der deklarierten Menge (wenn die deklarierte Menge an Leistung, deren ordnungsgemäße Übertragung von der Netzorganisation aufgrund der bestehenden Bedingungen der technologischen Verbindung nicht sichergestellt werden kann);

Senden eines Antrags auf Abschluss eines Vertrages durch eine Person, die keine technologische Verbindung zu den elektrischen Netzen dieser Netzorganisation hat. Gleichzeitig ist eine Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung mit Last-Resort-Lieferanten und Energievertriebsorganisationen das Vorhandensein einer technologischen Verbindung von Verbrauchern elektrischer Energie, zu deren Gunsten die Vereinbarung geschlossen wird, und für Organisationen, die sich mit dem Export-Import von beschäftigen elektrische Energie, das Vorhandensein einer Verbindung der elektrischen Netze dieser Netzorganisation mit elektrischen Netzen benachbarter Staaten, durch deren Gebiete Export-Import-Lieferungen von elektrischer Energie durchgeführt werden.

Bewerben sich mehrere an der Ausschreibung für das Recht als Anbieter letzter Instanz beteiligte Organisationen um einen Vertragsabschluss, so kommt der Vertrag mit jeder der sich bewerbenden Organisationen zustande. Das Datum des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags kann nicht vor dem Datum liegen, ab dem der entsprechenden Organisation der Status des Last-Resort-Lieferanten zugewiesen wird.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

21. Wenn es technisch nicht möglich ist, Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie innerhalb des vom Verbraucher der Dienstleistungen angegebenen Volumens zu erbringen, ist die Netzorganisation verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen und den Umfang der Dienstleistung mitzuteilen bereitgestellt und der Vertrag kommt zustande.

22. Liegen Gründe für die Verweigerung des Vertragsabschlusses vor, ist die Netzorganisation verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Eingang des in Absatz 15 dieser Regeln genannten Antrags dem Antragsteller schriftlich eine begründete Ablehnung zu übermitteln einen Vertrag mit beigefügten Belegen abzuschließen.

Die Weigerung, einen Vertrag abzuschließen, kann in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise angefochten werden.

23. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung von elektrischer Energie an einen Verbraucher von Dienstleistungen ist, dass er den Status eines Teilnehmers am Großhandelsmarkt hat oder einen mit einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie hat Resort, eine Energievertriebsorganisation oder einen anderen Anbieter elektrischer Energie.

24. Die Netzorganisation hat das Recht, die Übertragung elektrischer Energie in folgenden Fällen auszusetzen:

Entstehen einer Schuld des Verbrauchers von Dienstleistungen für die Zahlung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie für 2 oder mehr Abrechnungszeiträume;

Verstoß des Verbrauchers von Dienstleistungen gegen die Zahlungsbedingungen, die in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf (Lieferung) von elektrischer Energie, dem Energieliefervertrag oder dem Anschlussvertrag festgelegt sind Handelssystem Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität), - wenn eine entsprechende (schriftliche) Mitteilung des Verwalters des Handelssystems, des bürgenden Lieferanten oder der Energieverkaufsorganisation vorliegt, die die Höhe der Schuld des Leistungsverbrauchers angibt, die Frist für seine Rückzahlung sowie das voraussichtliche Datum für die Einführung von Beschränkungen des Verbrauchssystems;

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

Anschluss durch den Verbraucher von Dienstleistungen an das Stromnetz von Stromempfangsgeräten (Stromanlagen), die nicht den Vertragsbedingungen entsprechen, oder Anschluss, der unter Verstoß gegen das Verfahren für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten von juristischen Personen und Einzelpersonen durchgeführt wird zu elektrischen Netzen;

24.1. Wenn der Verbraucher von Dienstleistungen (einschließlich der Energievertriebsorganisation) die Installation von Messgeräten an den elektrischen Netzanlagen verlangt, die der Netzorganisation gehören, hat der Verbraucher von Dienstleistungen das Recht, einen Antrag an die Netzorganisation über die Notwendigkeit der Ausrüstung zu stellen Versorgungsstelle mit Messgeräten unter Angabe der auszurüstenden Versorgungsstelle und der erforderlichen technischen Anforderungen an Messgeräte.

Die Netzorganisation prüft diesen Antrag und übermittelt dem Antragsteller spätestens innerhalb von 15 Werktagen nach dessen Eingang ein Dokument mit technischen Spezifikationen für die Durchführung von Arbeiten zur Ausrüstung der Einspeisestelle mit Messgeräten (unter Angabe von Zeit und Kosten für die Durchführung der entsprechenden Arbeiten) oder eine berechtigte Ablehnung aufgrund der technischen Unmöglichkeit, die erforderlichen Messgeräte zu installieren. Die Spezifikationen können keine Arbeiten enthalten, die nicht direkt mit der Installation von Messgeräten zusammenhängen.

Der Antragsteller vereinbart mit der Netzorganisation die Arbeitsbedingungen und -kosten innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen nach Erhalt des entsprechenden Dokuments.

Die Frist für die Ausführung der Arbeiten darf 3 Monate ab dem Datum der Genehmigung der technischen Spezifikationen nicht überschreiten, wenn die Installation von Messgeräten nicht die Schaffung neuer Stromnetzanlagen und die Einführung von Beschränkungen des Verbrauchssystems für andere Verbraucher erfordert.

Wenn der Antragsteller mit den Bedingungen und Kosten der Arbeiten einverstanden ist, führt die Netzorganisation Arbeiten zur Ausrüstung des deklarierten Zählpunkts mit Messgeräten durch und übernimmt Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Wartung der installierten Messgeräte, sofern der entsprechende Vertrag nichts anderes bestimmt.

Bei Uneinigkeit des Antragstellers mit den Arbeitsbedingungen und -kosten sowie bei Verletzung der Fristen für die Leistungserbringung durch die Netzorganisation hat der Antragsteller das Recht, im Einvernehmen mit der Netzorganisation selbstständig bzw unter Einbeziehung Dritter, Arbeiten zur Ausrüstung der Entnahmestelle mit Messgeräten durchzuführen.

Der Betrieb von Messgeräten des Leistungsnehmers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten zur Durchführung von Arbeiten zur Ausstattung der Abnahmestelle mit Messgeräten erfolgt auf Kosten des Eigentümers dieser Geräte.

Der Antragsteller hat das Recht, die Weigerung der Netzorganisation, Messgeräte zu installieren, die technischen Bedingungen für ihre Installation oder die von der Netzorganisation festgelegten Anforderungen an Personen, die Arbeiten an ihrer Netzausrüstung ausführen, gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren anzufechten der Russischen Föderation.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

Klausel 25 - Aufgehoben.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

26. Die Unterbrechung der Übertragung von elektrischer Energie hat keine Kündigung des Vertrages zur Folge.

Wenn die Übertragung elektrischer Energie aus den in Absatz 24 dieser Vorschriften vorgesehenen Gründen ausgesetzt wird, ist den Verbrauchern von Dienstleistungen eine teilweise oder vollständige Einschränkung der Art des Verbrauchs elektrischer Energie in der vorgeschriebenen Weise gestattet.

Der Verbraucher von Dienstleistungen kann nicht auf den Verbrauch von elektrischer Energie beschränkt werden, der geringer ist als die im Gesetz zur Harmonisierung von Not- und Technologiepanzerungen festgelegte Strommenge, mit Ausnahme der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Fälle.

Klausel 27 - Aufgehoben.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

28. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag gilt als um den gleichen Zeitraum und unter den gleichen Bedingungen verlängert, wenn vor Ablauf seiner Gültigkeit keine der Parteien seine Kündigung, Änderung oder den Abschluss eines neuen Vertrages erklärt.

Wenn eine der Parteien vor Ablauf des Vertrages einen Vorschlag zum Abschluss eines neuen Vertrages gemacht hat, werden die Beziehungen der Parteien vor Abschluss eines neuen Vertrages gemäß den Bedingungen des zuvor abgeschlossenen Vertrages geregelt.

Hat die Netzorganisation Grund zur einseitigen Kündigung des Vertrages mit dem Last-Resort-Lieferanten (Energievertriebsorganisation) wegen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen für die betreffenden Leistungen, ist die Netzorganisation verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der begründeten Anlass, den Verbrauchern elektrischer Energie, in deren Interesse sie handelt, eine Mitteilung über die bevorstehende Vertragsbeendigung und ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages direkt mit der Netzorganisation zuzusenden.

Die Vertragsbeendigung hat nicht die Trennung des Stromempfangsgeräts des Leistungsverbrauchers vom Stromnetz zur Folge.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

Klausel 29 - Aufgehoben.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

II.1. Das Verfahren zum Abschluss und zur Durchführung von Verträgen zwischen verbundenen Netzorganisationen

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

29.1. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen verbundenen Netzorganisationen verpflichtet sich eine Vertragspartei, der anderen Partei Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie unter Verwendung der ihr gehörenden Stromnetzanlagen oder auf einer anderen Rechtsgrundlage zu erbringen (zur Bereitstellung elektrischer Verbindungen im Wert des angeschlossene (deklarierte) Kapazität am entsprechenden Anschlusspunkt und führen die Übertragung elektrischer Energie zum Anschlusspunkt der Stromnetzeinrichtungen der anderen Partei an die Stromnetze dieser Netzorganisation durch), und die andere Partei verpflichtet sich zur Zahlung für diese Dienstleistungen oder zur gegenseitigen Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie. Die Leistung wird im Rahmen der angeschlossenen (deklarierten) Kapazität am entsprechenden technologischen Anschlusspunkt von elektrischen Netzanlagen einer Netzorganisation an die Anlagen einer anderen Netzorganisation erbracht. Der Verbraucher von Dienstleistungen, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung bereitgestellt werden, wird gemäß Ziffer 29.8 dieser Regeln bestimmt.

29.2. Beim Abschluss einer Vereinbarung zwischen verbundenen Netzorganisationen bestimmen die Parteien die ihnen gehörenden elektrischen Netzanlagen aufgrund des Eigentums oder aus anderen Rechtsgründen, bei denen eine gegenseitige Abstimmung von Änderungen des Betriebszustands erforderlich ist, Reparatur, Modernisierung und sonstige Maßnahmen (im Folgenden als Gegenstände der netzübergreifenden Koordinierung bezeichnet). Die Liste der netzübergreifenden Koordinierungsobjekte ist Bestandteil der Vereinbarung zwischen benachbarten Netzorganisationen.

Die Liste von Objekten der Koordination zwischen Netzwerken gibt die Partei an, die die Änderung durchführt (die Implementierung der Änderung koordiniert) im Betriebszustand jedes Objekts, das in der spezifizierten Liste enthalten ist.

Nicht in die Liste der netzübergreifenden Koordinierungsobjekte fallen Anlagen des Stromnetzes, die in den Listen der einsatzbereiten Objekte der Leitstellen des Netzbetreibers oder anderer Gegenstände der betrieblichen Einsatzsteuerung enthalten sind.

Die Bestimmung einer der Netzorganisationen als eine Organisation, die Änderungen (Koordinierung der Durchführung von Änderungen) des Betriebszustands von Objekten der netzübergreifenden Koordinierung durchführt, hat keinen Einfluss auf den Preis des Vertrags zwischen benachbarten Netzorganisationen.

29.3. Eine Netzorganisation ist nicht berechtigt, den Abschluss einer Vereinbarung mit einer benachbarten Netzorganisation zu verweigern.

Verträge zwischen verbundenen Netzorganisationen werden gemäß der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation und der Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Elektrizitätswirtschaft unter Berücksichtigung der in diesen Regeln festgelegten Besonderheiten geschlossen.

Im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung oder Umgehung der Netzorganisation, den Vertrag abzuschließen, hat die andere Partei das Recht, vor Gericht die Zwangsvollstreckung zum Vertragsabschluss und den Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.

29.4. Die Gültigkeitsdauer der in diesem Abschnitt vorgesehenen Vereinbarungen, die mit anderen Eigentümern von Stromnetzanlagen geschlossen wurden, die Teil des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes sind, mit Ausnahme der Organisation zur Verwaltung des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetze, beschränkt sich auf die Übergangszeit der Reform der Elektrizitätswirtschaft. Beziehungen verbunden mit weitere Verwendung solche Personen von Stromnetzeinrichtungen, die in das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz eingebunden sind, werden auf der Grundlage von Vereinbarungen über das Verfahren zur Nutzung von Stromnetzeinrichtungen geregelt, die in das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz eingebunden sind.

Am Ende der Übergangszeit der Reform der Elektrizitätswirtschaft werden die Beziehungen für die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie unter Verwendung von elektrischen Netzanlagen, die in das einheitliche nationale (allrussische) elektrische Netz eingebunden sind, mit der Organisation für die Verwaltung der einheitliches nationales (gesamtrussisches) Stromnetz, mit Ausnahme der nach Artikel 7 des Föderalen Gesetzes „Über die Elektrizitätswirtschaft“ bestimmten Fälle, in denen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie unter Verwendung dieser Einrichtungen bestehen von den Eigentümern solcher Anlagen selbstständig abgeschlossen werden.

Beziehungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie unter Nutzung landeseigener Netzanlagen einheitliches Unternehmen„Russischer Staat kümmert sich um die Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie Atomkraftwerke", werden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Organisation zur Verwaltung des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes abgerechnet.

29.5. Die Vereinbarung zwischen benachbarten Netzorganisationen muss folgende wesentliche Bedingungen enthalten:

der Wert der angeschlossenen (deklarierten) Leistung, innerhalb dessen sich die relevante Partei verpflichtet, die Übertragung elektrischer Energie am relevanten Anschlusspunkt sicherzustellen;

die Verantwortung der Vertragsparteien für den Zustand und die Instandhaltung von Stromnetzanlagen, die im Akt der Abgrenzung des bilanziellen Eigentums an Stromnetzen festgelegt ist, und die Betriebsverantwortung der Vertragsparteien, die mit dem Vertrag verbunden sind;

das Zahlungsverfahren für erbrachte Dienstleistungen unter Berücksichtigung der in Abschnitt 29.8 dieser Regeln festgelegten Besonderheiten;

Technische Merkmale der Anschlusspunkte von Stromnetzanlagen im Eigentum der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Kapazität;

Eine Liste von Objekten der netzübergreifenden Koordinierung, in der für jedes Objekt die Partei angegeben ist, die Änderungen an ihrem Betriebszustand durchführt (die Durchführung von Änderungen koordiniert), sowie das Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung der Maßnahmen der Parteien bei der Durchführung solcher Änderungen und Reparatur.

29.6. Eine Vereinbarung zwischen benachbarten Netzorganisationen kann auch folgende Bedingungen regeln:

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Parameter der Zuverlässigkeit der Stromversorgung und der Qualität der elektrischen Energie, die den obligatorischen Anforderungen entsprechen, einschließlich der Bedingungen für den Parallelbetrieb von Stromnetzen im Eigentum der Vertragsparteien, des Verfahrens für die Ausrüstung von Stromnetzanlagen im Eigentum der Vertragsparteien zum Vertrag mit Geräten des Relaisschutzes, der Notfall- und Regimeautomatisierung (falls sie nicht verfügbar sind) und zum Verfahren für die Interaktion zwischen den Vertragsparteien bei deren Einrichtung und Verwendung;

das Verfahren zur Ausstattung von Stromnetzanlagen im Eigentum der Vertragsparteien mit Messgeräten für elektrische Energie und Leistung und zur Messung des Stromflusses durch die Anschlusspunkte von Stromnetzanlagen im Eigentum der Vertragsparteien;

Das Verfahren zur gegenseitigen Mitteilung der Vertragsparteien über Maßnahmen, die Auswirkungen auf die technologische Betriebsweise der Stromnetzanlagen der anderen Partei haben können, einschließlich des Verfahrens zur Vereinbarung und gegenseitigen Mitteilung von Reparatur- und Wartungsarbeiten am Stromnetz Einrichtungen;

das Verfahren für die Interaktion zwischen den Vertragsparteien im Falle des Auftretens und der Beseitigung von technologischen Verstößen beim Betrieb von Stromnetzanlagen, die den Parteien gehören;

Umfang und Verfahren für die Bereitstellung der erforderlichen technologischen Informationen an die Vertragsparteien: Stromkreise, Geräteeigenschaften, Daten über ihre Betriebsmodi und andere Daten, die zur Erfüllung der Vertragsbedingungen erforderlich sind.

29.7. Netzorganisationen sind bei der Erfüllung des in diesem Abschnitt vorgesehenen Vertrags verpflichtet:

den Arbeitszustand und die Einhaltung der obligatorischen Anforderungen für den Betrieb von Relaisschutzgeräten, Notfall- und Regimeautomatisierung, elektrischen Energie- und Stromzählern sowie anderen Geräten sicherstellen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Parameter der Zuverlässigkeit und Qualität der elektrischen Energie erforderlich sind ;

die andere Vertragspartei rechtzeitig über das Eintreten (Drohung des Eintretens) von Notfallsituationen beim Betrieb ihrer Stromnetzanlagen sowie über an diesen Anlagen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten zu informieren;

bevollmächtigten Vertretern der anderen Vertragspartei die Kontrolle und Aufzeichnung der Menge und Qualität der übertragenen elektrischen Energie frei überlassen.

29.8. Der Verbraucher von Diensten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen benachbarten Netzorganisationen wird wie folgt definiert:

Bei der Ausführung einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Stromnetzanlagen, die Teil des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes sind, und territorialen Netzorganisationen ist der Verbraucher der Dienstleistungen die territoriale Netzorganisation;

Bei der Ausführung einer Vereinbarung zwischen der Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes und anderen Eigentümern von Stromnetzanlagen, die zum einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetz gehören, sind die Verbraucher der Dienstleistungen andere Eigentümer des Stromnetzes Einrichtungen, die in das einheitliche nationale (gesamtrussische) Stromnetz eingebunden sind;

Bei der Ausführung einer Vereinbarung zwischen territorialen Netzorganisationen, die Verbraucher bedienen, die sich in den Gebieten verschiedener Teileinheiten der Russischen Föderation befinden, ist der Verbraucher der Dienstleistungen derjenige der beiden benachbarten Netzorganisationen, zu deren Stromnetzen nach den Ergebnissen des vorangegangenen Regulierungszeitraums elektrisch Energie wurde in einem größeren Umfang übertragen als aus seinen Netzen abgegeben wurde, während die Kosten der erbrachten Dienstleistungen gemäß den von der Bundesvollzugsbehörde für Tarife genehmigten methodischen Richtlinien ermittelt wurden;

Bei der Ausführung einer Vereinbarung zwischen territorialen Netzorganisationen, die Verbraucher bedienen, die sich auf dem Territorium eines Subjekts der Russischen Föderation befinden, erbringen die Parteien der Vereinbarung gegenseitige Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie, während beide Parteien Verbraucher von Dienstleistungen sind. Bei der Festsetzung der Tarife für elektrische Energieübertragungsdienste für 2008 und die folgenden Jahre werden die Tarifsätze unter Berücksichtigung der Notwendigkeit festgelegt, die Tarifgleichheit für elektrische Energieübertragungsdienste für alle Verbraucher von Diensten zu gewährleisten, die sich auf dem Territorium des entsprechenden Subjekts der Russischen Föderation befinden und derselben Gruppe (Kategorie) angehören, für die die Gesetzgebung der Russischen Föderation eine Differenzierung der Tarife für elektrische Energie (Kapazität) vorsieht. Gemäß der Entscheidung der föderalen Exekutivbehörde über Tarife, die auf Antrag der autorisierten Exekutivbehörden der Teileinheiten der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Tarifregulierung erlassen wurde, kann diese Norm bei der Festlegung der Tarife für 2007 angewendet werden.

Abrechnungen im Rahmen der von den territorialen Netzorganisationen gemäß diesem Abschnitt abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgen zum Tarif für elektrische Energieübertragungsdienste, der gemäß den von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigten methodischen Richtlinien für Tarife in Bezug auf jeden von ihnen festgelegt wird zwischen den Parteien einer solchen Vereinbarung und ist individueller Natur. Gleichzeitig werden die Kosten der territorialen Netzorganisation für die Bezahlung der gemäß der festgelegten Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen in die wirtschaftlich gerechtfertigten Ausgaben einbezogen, die bei der Festlegung des Tarifs für die Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie für andere Verbraucher ihrer Dienstleistungen berücksichtigt werden, und die Einkünfte des anderen Vertragspartners aus den von ihm im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen und die Einkünfte aus Dienstleistungen zur Übertragung von elektrischer Energie an andere Verbraucher müssen insgesamt den erforderlichen Bruttoerlös dieser Organisation erbringen.

III. Die Reihenfolge des Zugangs zu Stromnetzen unter Bedingungen ihrer begrenzten Kapazität

30. Beim Anschluss an das Stromnetz und beim Abschluss eines Vertrages wird jedem Verbraucher von Dienstleistungen das Recht eingeräumt, während der Gültigkeit des Vertrages jederzeit elektrische Energie im Rahmen der durch den Vertrag festgelegten angeschlossenen Kapazität, der Qualität und der Parameter zu beziehen die den technischen Vorschriften und anderen zwingenden Anforderungen entsprechen müssen.

Beim Zugang zu Diensten zur Übertragung elektrischer Energie unter Bedingungen begrenzter Bandbreite von Stromnetzen ist die Möglichkeit der Erhebung einer zusätzlichen Gebühr ausgeschlossen.

31. Die Einschränkung des Bezugsrechts auf elektrische Energie ist nur im Falle einer Abweichung von den normalen Betriebsmodi des Stromnetzes möglich, die durch Notsituationen und (oder) die Entfernung von elektrischen Energieanlagen zur Reparatur oder Außerbetriebnahme verursacht wird und führt zu Leistungsmangel.

Gleichzeitig erfolgt die Begrenzung des Verbrauchs elektrischer Energie gemäß den Gesetzen zur Harmonisierung von Notfall- und technologischen Rüstungen.

32. Die Übertragungskapazität des Stromnetzes wird gemäß dem Entwurfsschema des einheitlichen Energiesystems Russlands bestimmt, das vom Systembetreiber zusammen mit der Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes unter Berücksichtigung der entwickelt wurde vorhergesagte Bilanzen von elektrischer Energie und Kapazität. Bei solchen Berechnungen werden auch Reparaturpläne für die Haupterzeugungsausrüstung (mit den Stromerzeugungsunternehmen vereinbart), Ausrüstung für Umspannwerke und Stromleitungen sowie Stromempfangsausrüstung für Verbraucher elektrischer Energie mit geregelter Last berücksichtigt.

Der Systembetreiber und die Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes teilen den Marktteilnehmern Informationen über die Beschränkungen der Übertragungskapazität des Stromnetzes mit, einschließlich der Ergebnisse dieser Berechnungen.

IV. Das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie, das die Berücksichtigung des Nutzungsgrads der Leistung des Stromnetzes vorsieht

33. Die Tarife für Stromübertragungsdienste werden unter Berücksichtigung der Nutzung des Stroms des Stromnetzes, an das sie technisch direkt angeschlossen sind, durch die Verbraucher dieser Dienste festgelegt.

34. Der Verbraucher von Dienstleistungen muss der Netzorganisation mindestens 6 Monate vor der nächsten Tarifregulierungsperiode die Höhe der deklarierten Kapazität für das kommende Kalenderjahr mitteilen, die den Grad der Nutzung der Kapazität des Stromnetzes durch den Verbraucher von Dienstleistungen widerspiegelt.

Der Wert der deklarierten Kapazität wird in Bezug auf jeden Anschlusspunkt bestimmt und darf die maximal angeschlossene Kapazität am entsprechenden Anschlusspunkt an das Netz dieses Leistungsabnehmers nicht überschreiten.

In Ermangelung der angegebenen Mitteilung über die Höhe der deklarierten Kapazität wird bei der Festlegung der Tarife der Wert der maximal angeschlossenen Kapazität des Stromempfangsgeräts (Kraftwerk) des Leistungsverbrauchers berücksichtigt.

Bei der Festlegung der Tarifgrundlage für die nächste Regulierungsperiode hat die Netzorganisation das Recht, in Bezug auf die Verbraucher von Diensten, die die deklarierte Kapazität systematisch überschreiten, die vom Verbraucher für die nächste Regulierungsperiode deklarierte Kapazität zu verwenden oder die tatsächlich genutzte Kapazität im vergangenen Zeitraum.

35. Tarife für Stromübertragungsdienste werden gemäß den Preisbildungsgrundsätzen für elektrische und thermische Energie in der Russischen Föderation und den Regeln der staatlichen Regulierung und Anwendung von Tarifen für elektrische und thermische Energie in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung von Absatz 34 festgelegt dieser Regeln.

Die Berücksichtigung des Nutzungsgrads der Kapazität des Stromnetzes bei der Bestimmung des Tarifs für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie erfolgt gemäß den von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigten methodischen Richtlinien.

V. Das Verfahren zur Ermittlung von Verlusten in elektrischen Netzen und zur Bezahlung dieser Verluste

36. Tatsächliche Verluste an elektrischer Energie in elektrischen Netzen sind definiert als die Differenz zwischen der Menge an elektrischer Energie, die von anderen Netzen oder von Erzeugern elektrischer Energie an das elektrische Netz geliefert wird, und der Menge an elektrischer Energie, die von an dieses Netz angeschlossenen Stromempfangsgeräten verbraucht wird, sowie an andere Netzwerkorganisationen übertragen werden.

37. Netzorganisationen sind verpflichtet, die tatsächlichen Verluste an elektrischer Energie, die in den ihnen gehörenden Objekten der Netzwirtschaft entstanden sind, abzüglich der im Preis für elektrische Energie enthaltenen Verluste zu ersetzen.

38. Verbraucher von Dienstleistungen, mit Ausnahme von Stromerzeugern, sind verpflichtet, im Rahmen der Vergütung für Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie die Standardverluste zu zahlen, die bei der Übertragung elektrischer Energie durch das Netz einer Netzorganisation entstehen die die betroffenen Personen vereinbart haben, mit Ausnahme der im Strompreis (Tarif) enthaltenen Verluste, um deren Doppelzählung zu vermeiden. Die Verbraucher von Dienstleistungen zahlen für die Verluste an elektrischer Energie, die über die Norm hinausgehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verluste durch ein Verschulden dieser Verbraucher von Dienstleistungen entstanden sind.

39. Die Höhe der Verluste an elektrischer Energie in elektrischen Netzen, die Teil der Vergütung für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie ist, wird auf der Grundlage des Standards für Verluste an elektrischer Energie bestimmt. Verluststandards werden von der zuständigen föderalen Exekutivbehörde gemäß diesen Regeln und der Methodik zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in elektrischen Netzen festgelegt.

40. Standards für elektrische Energieverluste in elektrischen Netzen werden in Bezug auf die Gesamtheit der Stromübertragungsleitungen und anderen Objekte der elektrischen Netzwirtschaft im Eigentum der jeweiligen Netzorganisation festgelegt, wobei bei der Festlegung die Differenzierung nach Spannungsebenen der Netze berücksichtigt wird Tarife für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie.

41. Die Methode zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in Stromnetzen sollte die Berechnung der Verluste auf der Grundlage von Folgendem vorsehen:

technische Eigenschaften von Stromübertragungsleitungen und anderen elektrischen Netzanlagen, die die Höhe der variablen Verluste in Übereinstimmung mit der Technologie zur Übertragung und Umwandlung elektrischer Energie bestimmen;

normativ bedingt konstante Verluste für Stromleitungen, Leistungstransformatoren und andere Einrichtungen des Stromnetzes;

normative Verluste bei der Messung elektrischer Energie.

Bei der Festlegung von Standards kann auch der technische Zustand von Stromleitungen und anderen Einrichtungen des Stromnetzes berücksichtigt werden.

42. Die Organisation, die das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz verwaltet, kauft elektrische Energie, um Verluste in ihren Netzen auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie auszugleichen.

Territoriale Netzorganisationen und andere Eigentümer von Stromnetzanlagen, die zum einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetz gehören, kaufen elektrische Energie, wenn sie nicht Gegenstand des Großhandelsmarktes für elektrische Energie (Kapazität) sind, um Verluste in ihren Netzen auszugleichen auf dem Einzelhandelsmarkt für elektrische Energie Energie im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf (Lieferung) von elektrischer Energie, der mit einem Lieferanten der letzten Instanz (Energievertriebsorganisation) geschlossen wird, der in dem Gebiet tätig ist, in dem sich die entsprechenden Stromnetze befinden.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

VI. Das Verfahren zur Bereitstellung und Offenlegung von Informationen durch Netzorganisationen über die Kapazität von Stromnetzen, über ihre technischen Eigenschaften und über die Kosten von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie

43. Informationen über die Übertragungskapazität von Stromnetzen und über ihre technischen Eigenschaften werden von der Netzorganisation gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte der Groß- und Endkundenmärkte für elektrische Energie offengelegt.

44. Die Netzorganisation veröffentlicht vierteljährlich spätestens 30 Geschäftstage nach Quartalsende Informationen über die technischen Merkmale der Stromnetze.

45. Informationen über die Verfügbarkeit von Übertragungskapazität elektrischer Netze und über die Kosten von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie muss die Netzorganisation auf Anfrage (schriftlich) des Verbrauchers von Dienstleistungen bereitstellen.

46. ​​​​Die angeforderten Informationen werden innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Anfrage bereitgestellt, wobei dem Verbraucher der Dienste die Kosten für ihre Bereitstellung, die der Netzorganisation tatsächlich entstanden sind, erstattet werden.

47. Dokumente mit den angeforderten Informationen müssen von den Netzwerkorganisationen in der vorgeschriebenen Weise erstellt werden.

48. Die Grid-Organisation ist für die Aktualität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der bereitgestellten und offengelegten Informationen in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise verantwortlich.

VII. Das Verfahren zur Prüfung von Anträgen (Beschwerden) zu Fragen der Bereitstellung des Zugangs zu Stromübertragungsdiensten und zur Entscheidungsfindung über diese Anträge (Beschwerden), die für juristische und natürliche Personen verbindlich sind

49. Die Gründe für die Einleitung und Prüfung von Verfahren zu Fragen der Bereitstellung des Zugangs zu elektrischen Energieübertragungsdiensten, der Entscheidungsfindung und des Erlasses von Anordnungen durch die Antimonopolbehörde sind Anträge von Behörden Staatsmacht oder Erklärungen (Beschwerden) von juristischen und natürlichen Personen.

50. Der Antrag (Beschwerde) muss Informationen über den Antragsteller und die Person enthalten, in Bezug auf die der Antrag (Beschwerde) eingereicht wird, eine Beschreibung der Verletzung der Anforderungen dieser Regeln sowie die Anforderungen, mit denen sich der Antragsteller bewirbt .

51. Die Kartellbehörde prüft den Antrag (Beschwerde) innerhalb eines Monats nach Eingang.

Liegen keine oder nur unzureichende Beweise für den Schluss vor, dass Anzeichen für einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Regeln vorliegen oder nicht vorliegen, hat die Antimonopolbehörde das Recht, die Frist für die Prüfung des Antrags (Beschwerde) auf bis zu 3 Monate ab dem Datum zu verlängern seines Eingangs, um zusätzliche Beweise zu sammeln und zu analysieren. Die Antimonopolbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller die Fristverlängerung für die Prüfung eines Antrags (Beschwerde) schriftlich mitzuteilen.

52. Wenn es keine Anzeichen für einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Regeln und der Antimonopolgesetzgebung gibt, muss die Antimonopolbehörde den Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Entscheidung schriftlich benachrichtigen.

53. Fälle von Verstößen gegen die Antimonopolgesetzgebung werden von der Antimonopolbehörde gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation geprüft.

54. Die Prüfung von Fällen von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Regeln in Bezug auf die Bereitstellung des Zugangs zu Diensten für die Übertragung elektrischer Energie und die Antimonopolgesetzgebung und die Annahme von Entscheidungen (Anordnungen) darüber erfolgen in der vom föderalen Antimonopol festgelegten Weise Karosserie.

55. Föderale Exekutivbehörden, Exekutivbehörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, lokale Regierungen, andere Körperschaften oder Organisationen (ihre Beamten), die mit den Funktionen oder Rechten dieser Behörden ausgestattet sind, Handels- und gemeinnützige Organisationen(ihre Führer), Einzelpersonen, einschließlich einzelne Unternehmer, hat das Recht, die Entscheidungen und Anweisungen der Antimonopolbehörde ganz oder teilweise in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise anzufechten.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSFREIEN ZUGANG ZU BETRIEBLICHEN UND VERSANDMANAGEMENTDIENSTLEISTUNGEN IN DER ELEKTRISCHEN ENERGIEINDUSTRIE UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN

1. Diese Ordnung legt die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs von Subjekten der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Verbraucher von Dienstleistungen bezeichnet) zu Dienstleistungen für die betriebliche Versandsteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Dienstleistungen bezeichnet) fest. des Systembetreibers und anderer Subjekte der betrieblichen Dispositionssteuerung (im Folgenden Systembetreiber genannt) sowie das Verfahren zur Erbringung dieser Leistungen.

2. Diese Regeln gelten nicht für Beziehungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von untergeordneten Einheiten der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektroindustrie zu übergeordneten Einheiten der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektroindustrie.

3. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Dienstleistungen sieht gleiche Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für ihre Verbraucher vor, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und ihren Rechtsverhältnissen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und die Erbringung von Diensten gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Großhandels- und Endkundenstrommarkts offenzulegen.

5. Der Systembetreiber erbringt folgende Leistungen:

a) Verwaltung der technologischen Betriebsweisen von Elektrizitätswerken;

b) mittel- und langfristige Prognose des Produktions- und Verbrauchsvolumens elektrischer Energie;

c) Beteiligung an der Bildung einer Reserve von Produktionsenergiekapazitäten;

d) Koordinierung der Stilllegung und Außerbetriebnahme von elektrischen Netzanlagen und Energieanlagen zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie sowie deren Inbetriebnahme nach Instandsetzung;

e) Entwicklung von Tagesplänen für den Betrieb von Kraftwerken und Stromnetzen des Einheitlichen Energiesystems Russlands;

f) Regulierung der Frequenz des elektrischen Stroms, Sicherstellung des Funktionierens des Systems zur automatischen Regulierung der Frequenz des elektrischen Stroms und der Leistung, Sicherstellung des Funktionierens des Systems und der Notfallautomatisierung;

g) Organisation und Verwaltung von parallelen Betriebsmodi des einheitlichen Energiesystems Russlands und elektrischer Energiesysteme ausländischer Staaten;

h) Teilnahme an der Bildung und Ausgabe von technologischen Anforderungen für den technologischen Anschluss von Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft an das einheitliche nationale (gesamtrussische) Stromnetz und die territorialen Verteilungsnetze, die ihren Betrieb als Teil des Einheitlichen Energiesystems Russlands sicherstellen.

6. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage eines bilateralen Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden Vertrag genannt) sowie auf der Grundlage eines Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem der der Stromgroßhandelsmarkt.

7. Der Verbraucher von Dienstleistungen kann nur unter den folgenden Bedingungen gleichzeitig Vertragspartei der in Absatz 6 dieser Regeln genannten Vereinbarungen sein:

die Bestimmungen dieser Verträge in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen sind vollständig gleich;

Die Gesamtkosten der auf der Grundlage dieser Verträge erbrachten Dienstleistungen werden durch die von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife festgelegten Tarife bestimmt.

8. Der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verbraucher der Dienste und dem Systembetreiber ist für beide Parteien verbindlich.

9. Die Großhandelsmarktteilnehmer schließen mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung, bevor sie mit der Organisation, die das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz verwaltet, eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie durch das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz abschließen. Russisch) Stromnetz.

10. Der Preis der Dienstleistungen wird durch die Tarife bestimmt, die von der föderalen Exekutivbehörde über Tarife festgelegt wurden.

11. Der Verbraucher von Dienstleistungen, der einen Vertrag abschließen möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), sendet an den Netzbetreiber einen schriftlichen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Dienstleistungen, der folgende Informationen enthalten muss:

Angaben zum Verbraucher von Dienstleistungen;

Verbindungspunkte zu Netzwerken der Netzwerkorganisation;

Service-Startdaten.

Der Antragsteller hat gleichzeitig mit der Antragstellung das Recht, den Vertragsentwurf an den Netzbetreiber zu übersenden.

12. Der Systembetreiber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Zugang zu Diensten diesen zu prüfen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Zugangs zu Diensten zu treffen.

13. Fehlen die in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen, benachrichtigt der Systembetreiber den Antragsteller innerhalb von 3 Tagen darüber und prüft den Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen in Übereinstimmung mit Absatz 12 dieser Regeln.

14. Wird über die Gewährung des Zugangs zu Diensten entschieden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Antragsteller einen seinerseits unterschriebenen Vertragsentwurf zu übersenden.

15. Ein Antragsteller, der vom Netzbetreiber einen unterschriebenen Vertragsentwurf erhalten hat und keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, füllt den Vertrag im Teil mit den Informationen über den Antragsteller aus und sendet 1 unterschriebenes Exemplar des Vertrags an den Netzbetreiber.

16. Wenn der Antragsteller einen Vertragsentwurf vorgelegt hat und der Netzbetreiber keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, ist dieser verpflichtet, diesen zu unterzeichnen und dem Antragsteller 1 unterschriebenes Exemplar des Vertrages zuzusenden.

Der Vertrag gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch beide Parteien als abgeschlossen, sofern dieser Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.

17. Wenn entschieden wird, den Zugang zu Diensten zu verweigern, ist der Systembetreiber verpflichtet, dem Antragsteller spätestens 10 Tage nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 11 dieser Regeln eine schriftliche Mitteilung und Belege zuzusenden .

Die Verweigerung des Zugangs zu Dienstleistungen kann bei der Antimonopolbehörde angefochten und (oder) vor Gericht angefochten werden.

18. Der Systembetreiber hat das Recht, den Zugang zu Diensten in folgenden Fällen zu verweigern:

a) der Antragsteller hat die in Absatz 11 dieser Regeln vorgesehenen Informationen nicht bereitgestellt;

b) der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat;

c) die Energieanlagen des Antragstellers sich außerhalb des Bereichs seiner Dispositionsverantwortung befinden.

Der Antragsteller hat in diesem Fall das Recht, sich erneut mit einem Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten an den Netzbetreiber zu wenden. Bei Wegfall der Verweigerungsgründe ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, dem Antragsteller den Zugang zu Diensten zu verweigern.

19. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt, um eine zuverlässige Energieversorgung und Qualität der elektrischen Energie sicherzustellen, die den Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen verbindlichen Anforderungen der Regulierungsbehörde entsprechen Rechtshandlungen, und Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen von Subjekten der Elektrizitätswirtschaft aus Verträgen, die auf den Groß- und Einzelhandelsmärkten für elektrische Energie geschlossen werden.

Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die kostengünstigste Lösung zu wählen, die den sicheren und störungsfreien Betrieb der technologischen Infrastruktur der Elektrizitätswirtschaft und die den Anforderungen entsprechende Qualität der elektrischen Energie gewährleistet technische Vorschriften und andere zwingende Anforderungen.

20. Verbraucher von Dienstleistungen haben das Recht, betriebliche Dispositionsbefehle und Anordnungen nicht auszuführen, wenn ihre Ausführung eine Gefahr für Menschenleben oder die Sicherheit von Anlagen darstellt oder zu einer Verletzung der Grenzen und Bedingungen für den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken führt.

21. Im Falle von Notstrombetriebsarten erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Besonderheiten.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANG ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DES ADMINISTRATORS DES GROSSHANDELSMARKT-HANDELSSYSTEMS UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN

1. Diese Regeln definieren die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs der Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarkt) (im Folgenden als Großhandelsmarkteinheiten bezeichnet) zu Dienstleistungen zur Organisation des Funktionierens des Handelssystems des Großhandels Strom-(Kapazitäts-)Markt, Organisation des Großhandels mit Strom und Durchführung der Abstimmung und Verrechnung gegenseitiger Gegenverpflichtungen der Handelsteilnehmer (im Folgenden - Dienstleistungen) des Administrators des Großhandelsmarkthandelssystems (im Folgenden - Administrator) sowie das Verfahren zur Erbringung dieser Dienstleistungen .

2. Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Diensten des Administrators sieht die Bereitstellung gleicher Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Subjekte des Großhandelsmarktes vor, unabhängig von ihrer organisatorischen und rechtlichen Form und ihren Rechtsbeziehungen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

3. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und deren Bereitstellung gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Stromgroßhandels- und -einzelhandelsmarkts offenzulegen.

4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes zu verweigern, außer in den Fällen, die in diesen Regeln und den Regeln des Stromgroßhandelsmarktes festgelegt sind.

5. Administratordienste können Personen erbracht werden:

aufgeführt kommerzielle Organisationen- Subjekte des föderalen (allrussischen) Stromgroßhandelsmarktes (Kapazität), deren Stromtarife bis zum Inkrafttreten der Regeln des Stromgroßhandelsmarktes von der föderalen Exekutivbehörde festgelegt werden;

die den Status eines Großhandelsmarktunternehmens gemäß den Regeln des Großhandelsstrommarkts erhalten haben, indem sie dem Administrator die in diesen Regeln festgelegten Dokumente und Informationen zur Verfügung gestellt haben und durch die Großhandelsmarktunternehmen eine Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem von unterzeichnet haben der Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität).

6. Eine juristische Person, die Zugang zu den Diensten des Administrators erhalten möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dem Administrator folgende Unterlagen vorzulegen:

Informationen über die Art der Großhandelsmarkteinheit (Erzeugerunternehmen, Energievertriebsorganisation, Energieversorgungsorganisation, Garantielieferant, Verbraucher von elektrischer Energie usw.), der der Antragsteller gemäß den Regeln des Stromgroßhandels entspricht (Kapazität) Markt der Übergangszeit;

unterzeichnet von einer bevollmächtigten Person des Antragstellers 5 Exemplare des Vertragsentwurfs über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazität) in der vom Administrator genehmigten Form;

den Fragebogen des Antragstellers in der vorgeschriebenen Form;

notariell beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente;

notariell beglaubigte Kopie der Urkunde staatliche Registrierung juristische Person;

eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Antragstellers bei den Steuerbehörden der Russischen Föderation;

Dokumente, die die Autorität von Personen bestätigen, die die Interessen des Antragstellers vertreten;

ein Dokument, das bestätigt, dass der Organisation der Status eines Lieferanten letzter Instanz in den Fällen und auf die Weise zuerkannt wurde, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind;

ein mit dem Eigentümer oder sonstigen rechtmäßigen Eigentümer der Netzeinrichtungen, mit denen der Antragsteller oder Dritte, deren Interessen er vertritt, technologisch verbunden sind, vereinbartes Schaltbild des Anschlusses an ein externes Stromnetz, in dem die Namen und Spannungspegel der Busse angegeben sind externe Umspannwerke, die vorgeschlagenen Gruppen von Einspeisepunkten, Stellen für den Anschluss von Geräten, kaufmännische Buchhaltung, Messspannungswandler und die Grenzen der Bilanz, zertifiziert von Vertretern benachbarter Eigentümer von Stromnetzen;

Abgrenzungshandlungen zwischen bilanziellem Eigentum und betrieblicher Verantwortung, die mit den Eigentümern oder sonstigen rechtlichen Eigentümern von Netzanlagen, mit denen der Antragsteller technologisch verbunden ist, oder Dritten, deren Interessen der Antragsteller zu vertreten beabsichtigt, vereinbart wurden.

Der Antragsteller, der das Recht hat, Strom (Kapazität) im regulierten Bereich zu kaufen und zu verkaufen, ist verpflichtet, dem Verwalter ein Dokument vorzulegen, das die Aufnahme der juristischen Person in die Liste der kommerziellen Organisationen bestätigt - Subjekte des Bundes (all-) russischen) Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität), für den Stromtarife von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife festgelegt werden.

Um die Übereinstimmung der Erzeugungs- und Stromempfangsausrüstung mit den quantitativen Merkmalen zu bestätigen, die den am Stromgroßhandelsmarkt teilnehmenden Objekten vorgelegt werden, legt der Antragsteller dem Administrator die passgenauen technologischen Eigenschaften der spezifizierten Ausrüstung vor.

7. Der Antragsteller, der die Interessen Dritter auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) vertritt, übermittelt dem Administrator Informationen über die technologischen Merkmale der Erzeugungsanlagen der Lieferanten, deren Interessen er vertritt, und (oder) die technologischen Merkmale der Energie Empfangsgeräte der Verbraucher, deren Interessen er vertritt.

Der Antragsteller, der Tätigkeiten zur Übertragung elektrischer Energie ausübt und elektrische Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität) kauft, um Verluste in elektrischen Netzen auszugleichen, legt dem Administrator die Merkmale des elektrischen Netzes und der Netzeinrichtungen vor für jede Gruppe von Einspeisepunkten (Netzanlage).

Um Daten über die tatsächliche Erzeugung und den Verbrauch von Energie zu erhalten sowie Abrechnungen auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) durchzuführen, muss der Antragsteller Dokumente vorlegen, die die Übereinstimmung des kommerziellen Messsystems mit den vorgeschriebenen Anforderungen belegen technische Voraussetzungen und die Bedingungen der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazität) in der vom Administrator festgelegten Weise.

Alle Unterlagen müssen vom Antragsteller gemäß den vom Administrator festgelegten Anforderungen eingereicht werden.

Der Administrator ist nicht berechtigt, die Übermittlung von Informationen zu verlangen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

Um einen gleichberechtigten Zugang zu den Diensten des Verwalters zu gewährleisten, ist der Inhaber oder sonstige Rechtsinhaber der Netzeinrichtungen, an die der Antragsteller technisch angeschlossen ist, oder Dritte, deren Interessen er vertritt, verpflichtet, für die Koordinierung der Einleitungsverbindung zu sorgen Schema an das externe Stromnetz und erstellen Akte zur Abgrenzung der Bilanz der Verantwortung.

8. Der Administrator hat das Recht, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, wenn der Antragsteller:

a) die in Absatz 6 dieser Regeln vorgesehenen Dokumente und Informationen nicht eingereicht hat;

b) falsche Angaben gemacht hat;

c) erfüllt keine der Anforderungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation für Unternehmen des Großhandelsmarktes festgelegt wurden.

Der Antragsteller hat das Recht, sich mit einem Antrag auf Gewährung des Zugangs zu den Diensten des Administrators erneut an den Administrator zu wenden, wenn die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu den Diensten des Administrators entfallen sind.

9. Gegen die Entscheidung, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, kann in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung eingelegt werden.

10. Der Verwalter erbringt Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes auf der Grundlage einer Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes.

Eine unterzeichnete Kopie der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarkts (Kapazitätsmarkt) wird vom Administrator an die Großhandelsmarkteinheit gesendet.

11. Die Dienstleistungen des Administrators werden von der Großhandelsmarkteinheit zu den von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigten Tarifen bezahlt.

12. Wenn das Großhandelsunternehmen die Dienstleistungen des Administrators nicht bezahlt, hat der Administrator das Recht, die Annahme von Anträgen des Großhandelsunternehmens auf Teilnahme an der wettbewerblichen Auswahl von Preisangeboten im Freihandelssektor des Großhandels auszusetzen Markt, bis die Schulden vollständig zurückgezahlt sind.

13. Der Administrator hat das Recht, die Erbringung von Dienstleistungen für die Großhandelsmarkteinheit zu beenden, wenn:

Nichteinhaltung der Anforderungen an die Großhandelsmarkteinheit durch die juristische Person;

Verlust juristische Person der Status einer Großhandelsmarkteinheit;

wiederholter Ausfall oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen für die Dienstleistungen des Verwalters durch die Großhandelsmarkteinheit;

Beendigung des Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes;

Beendigung der Tätigkeit der Großhandelsmarkteinheit aus Gründen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind.

14. Annahme durch den Administrator gemäß den Regeln des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarkt) der Übergangszeit und der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes einer Entscheidung zur Anerkennung des Verkaufs (Kaufs) von Strom in der der Freihandelssektor als Ganzes oder in einem begrenzten Gebiet ausgefallen ist, kann nicht als Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von Verwaltungsdiensten angesehen werden.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ANSCHLUSS VON STROMEMPFANGSGERÄTEN (STROMANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN ELEKTRISCHE NETZWERKE

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln bestimmen das Verfahren für den technologischen Anschluss von Stromempfängern (Kraftanlagen) von juristischen und natürlichen Personen (im Folgenden als Stromempfänger bezeichnet), regeln das Verfahren für den technologischen Anschluss, bestimmen die wesentlichen Bedingungen des Vertrags über den technologischen Anschluss an das Stromnetz Netze (im Folgenden als Vertrag bezeichnet), legen Anforderungen für die Ausstellung individueller technischer Bedingungen für den Anschluss an elektrische Netze (im Folgenden als technische Bedingungen bezeichnet) und Kriterien für das Vorhandensein (Nichtvorhandensein) der technischen Möglichkeit des technologischen Anschlusses fest.

2. Diese Regeln gelten für Personen, deren Stromempfangsgeräte zuvor an das Stromnetz angeschlossen waren und die die Notwendigkeit erklärt haben, die Menge der angeschlossenen Leistung zu überarbeiten (erhöhen).

3. Die Netzorganisation ist verpflichtet, gegenüber jeder Person, die sich an sie wendet, Maßnahmen zum technologischen Anschluss von neu in Betrieb genommenen, neu errichteten, ihre zuvor angeschlossene Kapazität erweiternden und umgebauten Stromempfangsgeräten an ihre elektrischen Netze durchzuführen (im Folgenden genannt als technologische Verbindung), vorbehaltlich ihrer Einhaltung dieser Regeln und der Verfügbarkeit der technischen Machbarkeit der technologischen Verbindung.

In Bezug auf Stromempfangsgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Regeln technologisch mit dem Stromnetz verbunden waren, kommt der Vertrag nicht zustande und die in Absatz 12 dieser Regeln genannten Maßnahmen werden nicht durchgeführt.

4. Jede Person hat das Recht auf den technologischen Anschluss der von ihr gebauten Hochspannungsleitungen an elektrische Netze gemäß dieser Ordnung.

5. Beim Anschluss von Kraftwerken an die Kraftwerksschaltanlagen erfüllt letztere die Funktionen einer Netzorganisation im Sinne der Durchführung vertraglicher Tätigkeiten.

6. Der technologische Anschluss erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung, die mit einer Netzorganisation innerhalb der in diesen Regeln festgelegten Fristen abgeschlossen wird. Der Vertragsabschluss ist für die Netzwerkorganisation verbindlich. Im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung oder Umgehung einer Netzorganisation, einen Vertrag abzuschließen, hat die interessierte Person das Recht, vor Gericht einen Anspruch auf Zwangsabschluss eines Vertrages und Ersatz des durch eine solche ungerechtfertigte Weigerung oder Umgehung verursachten Schadens zu erheben.

7. Diese Regeln legen das folgende Verfahren für die technologische Verbindung fest:

Einreichung eines Antrags auf technologische Anbindung mit der Pflicht zur Herausgabe technischer Spezifikationen;

Ausarbeitung technischer Spezifikationen und Vorlage eines Vertragsentwurfs, einschließlich technischer Spezifikationen;

Abschluss einer Vereinbarung;

Erfüllung der technischen Voraussetzungen durch die angeschlossene Person und durch die Netzorganisation;

Durchführen von Aktionen zum Anschließen und Sicherstellen des Betriebs der energieempfangenden Vorrichtung im Stromnetz;

Überprüfung der Einhaltung der technischen Bedingungen und Ausarbeitung eines Gesetzes über die technologische Verbindung.

II. Das Verfahren zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrages

8. Um die technischen Bedingungen zu erhalten und den technologischen Anschluss durchzuführen, sendet die Person, die Eigentümer des Stromempfangsgeräts ist, einen Antrag auf technologischen Anschluss (im Folgenden als Antrag bezeichnet) an die Netzorganisation, zu deren elektrischem Netz der technologische Anschluss besteht geplant.

9. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) vollständiger Name des Antragstellers;

b) den Standort des Antragstellers;

c) die Postanschrift des Antragstellers;

d) Lageplan der Stromempfangseinrichtung, an der Maßnahmen zur technologischen Anbindung durchgeführt werden sollen;

e) die maximale Leistung des Stromempfangsgeräts und seiner technische Eigenschaften, Anzahl, Leistung der an das Netz angeschlossenen Generatoren und Transformatoren;

f) die Anzahl der Anschlusspunkte an das Stromnetz unter Angabe der technischen Parameter der Elemente der Elektroinstallation, die an bestimmten Punkten des Stromnetzes angeschlossen sind;

g) ein einzeiliges Diagramm der elektrischen Netze des Antragstellers, die mit den Netzen der Netzorganisation verbunden sind, unter Angabe der Möglichkeit der Redundanz von eigenen Stromversorgungsquellen (einschließlich Redundanz des Eigenbedarfs) und der Möglichkeit, Lasten (Erzeugung) durch die zu schalten interne Netzwerke des Bewerbers;

h) das erklärte Zuverlässigkeitsniveau des Stromempfangsgeräts;

i) die Art der Last des Verbrauchers elektrischer Energie (für Generatoren - die mögliche Geschwindigkeit des Erhöhens oder Verringerns der Last) und das Vorhandensein von Lasten, die die Form der Stromkurve verzerren und eine Spannungsasymmetrie an den Verbindungspunkten verursachen;

j) der Wert und die Begründung des Wertes des technologischen Minimums (für Generatoren) und der Notpanzerung (für Verbraucher elektrischer Energie);

k) Genehmigung der autorisierten Stelle staatliche Aufsicht für die Zulassung zum Betrieb der Stromempfangseinrichtung (mit Ausnahme von Anlagen im Bau);

l) den Umfang der möglichen Teilnahme an der automatischen oder betrieblichen Notsteuerung von Energie (für Kraftwerke und Verbraucher, mit Ausnahme von Einzelpersonen) im Verfahren zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß einer gesonderten Vereinbarung;

m) den Umfang einer möglichen Teilnahme an der normierten Primärfrequenzregelung und an der Sekundärleistungsregelung (für Kraftwerke) am Verfahren zur Leistungserbringung gemäß gesonderter Vereinbarung;

n) die Liste und Leistung der Stromabnehmer der Verbraucher (mit Ausnahme von Einzelpersonen), die mit einer Notautomatik abgeschaltet werden können.

Die Liste der im Antrag angegebenen Informationen ist vollständig.

Die Netzorganisation ist nicht berechtigt, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind.

10. Die Netzorganisation ist verpflichtet, dem Antragsteller den Vertragsentwurf innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags zur Genehmigung zuzusenden.

Fehlen die in Abschnitt 9 dieser Regeln genannten Informationen oder sind sie unvollständig, benachrichtigt die Grid-Organisation den Antragsteller innerhalb von 6 Werktagen darüber und prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen.

Im Falle einer besonders komplexen Art des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten für eine Organisation, die ein einheitliches nationales (allrussisches) Stromnetz verwaltet, oder andere Eigentümer von Objekten eines solchen Netzes, die festgelegte Frist, nach Vereinbarung der Parteien, kann auf 90 Tage verlängert werden. Die Fristverlängerung und die Änderungsgründe werden dem Antragsteller mitgeteilt.

11. Der Vertrag muss folgende wesentliche Bedingungen enthalten: Maßnahmen zur technologischen Anbindung und Verpflichtungen der Parteien zu deren Umsetzung;

Erfüllung technischer Voraussetzungen;

Fristen zur Umsetzung durch die Netzwerkorganisation von Maßnahmen zur technologischen Anbindung;

die Höhe der Vergütung für die Durchführung von Maßnahmen zur technologischen Anbindung;

die Verantwortung der Parteien für die Erfüllung der Vertragsbedingungen;

Grenzen der Abgrenzung des bilanziellen Eigentums.

12. Maßnahmen zur technologischen Anbindung umfassen:

a) Entwicklung eines Stromversorgungsschemas;

b) technische Überprüfung (Besichtigung) der angeschlossenen Stromempfangsgeräte durch eine autorisierte staatliche Behörde unter Beteiligung von Vertretern der Netzorganisation;

c) Erstellung und Herausgabe technischer Spezifikationen;

d) Erfüllung der technischen Bedingungen (seitens der Person, deren energieempfangendes Gerät angeschlossen ist, und seitens der Netzorganisation), einschließlich der Umsetzung von Maßnahmen durch die Netzorganisation, um energieempfangende Geräte mit Relaisschutzgeräten auszustatten, Notfall und Regimeautomatisierung gemäß den technischen Spezifikationen;

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

e) tatsächliche Maßnahmen zum Anschließen und Sicherstellen des Betriebs des Stromempfangsgeräts im Stromnetz;

f) Überprüfung der Einhaltung der technischen Bedingungen und Ausarbeitung eines Gesetzes über die technologische Verbindung.

Die Liste der Maßnahmen zur technologischen Anbindung ist abschließend.

Es ist verboten, einer Person, die an einer technologischen Verbindung interessiert ist, Dienste aufzuerlegen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind.

13. Die Netzorganisation ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags diesen zu prüfen, technische Bedingungen für den technologischen Anschluss vorzubereiten und mit dem Netzbetreiber (Gegenstand der betrieblichen Versandsteuerung) und der Organisation, die den Netzbetreiber verwaltet, abzustimmen einheitliches nationales (gesamtrussisches) Stromnetz oder andere Eigentümer von Objekten eines solchen Netzes in den in Absatz 3 von Absatz 10 dieser Regeln vorgesehenen Fällen - innerhalb von 90 Tagen.

Die Netzorganisation ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags eine Kopie davon zur Prüfung an den Netzbetreiber (Gegenstand der betrieblichen Versandsteuerung) zu senden und dann gemeinsam mit ihm zu prüfen und technisch vorzubereiten Bedingungen für die technologische Verbindung.

14. Technische Bedingungen für die technologische Anbindung sind Vertragsbestandteil.

Die Spezifikationen müssen enthalten:

a) Systeme für die Ausgabe oder den Empfang von Strom und Anschlusspunkten an das Stromnetz (Stromleitungen oder Basisstationen);

b) begründete Anforderungen zur Verstärkung des bestehenden Stromnetzes im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Kapazitäten (Bau neuer Stromleitungen, Umspannwerke, Erhöhung des Querschnitts von Drähten und Kabeln, Erhöhung der Leistung von Transformatoren, Erweiterung von Schaltanlagen, Installation von Ausgleichseinrichtungen zur Sicherstellung der Stromqualität);

c) berechnete Stromwerte Kurzschluss, Anforderungen an Relaisschutz, Spannungsregelung, Notfallautomatisierung, Telemechanik, Kommunikation, Isolierung und Überspannungsschutz sowie an elektrische Energie- und Leistungszähler gemäß den Anforderungen der Rechtsakte;

d) Anforderungen an die Ausrüstung von Kraftwerken mit Notsteuergeräten zur Abgabe ihrer Leistung und an die Ausrüstung von Verbrauchern mit Notsteuergeräten;

e) Anforderungen an die Ausrüstung mit Einrichtungen, die die Beteiligung von Kraftwerken oder Verbrauchern an der automatischen oder betrieblichen Notsteuerung der Stromversorgung in Form der Erbringung von Dienstleistungen gemäß einer gesonderten Vereinbarung sicherstellen;

f) Anforderungen an die Ausrüstung mit Einrichtungen, die die Teilnahme von Kraftwerken an der normierten primären Frequenzregelung und an der sekundären Leistungsregelung in der Reihenfolge der Leistungserbringung gemäß einer gesonderten Vereinbarung sicherstellen;

g) Anforderungen für die Ausstattung von Stromempfangsgeräten mit Relaisschutzgeräten, Notfall- und Regimeautomatisierung, einschließlich der Platzierung von Geräten, die eine Ferneingabe von Zeitplänen für die vorübergehende Abschaltung für den Verbrauch von Versandzentren gemäß den Anforderungen des jeweiligen Themas der betrieblichen Versandkontrolle ermöglichen.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31.08.2006 N 530)

III. Kriterien für das Vorhandensein (Fehlen) der technischen Möglichkeit der technologischen Verbindung

15. Die Kriterien für die Verfügbarkeit der technischen Machbarkeit der technologischen Anbindung sind:

a) Standort der Stromempfangseinrichtung, für die ein Antrag auf technologischen Anschluss gestellt wurde, innerhalb der territorialen Grenzen des Dienstes der zuständigen Netzorganisation;

b) das Fehlen von Beschränkungen der angeschlossenen Kapazität in dem Netzknoten, an den die technologische Verbindung hergestellt werden soll.

Bei Nichteinhaltung eines der genannten Kriterien besteht keine technische Möglichkeit der technologischen Verbindung.

Um die Richtigkeit der Feststellung der Tatsache der technischen Leistungsfähigkeit durch die Netzorganisation zu überprüfen, hat der Antragsteller das Recht, bei der für die technische Überwachung zuständigen Bundesbehörde eine Stellungnahme über das Vorhandensein (Fehlen) von zu beantragen die technische Fähigkeit der technologischen Anbindung durch die Grid-Organisation.

16. Beschränkungen des Anschlusses zusätzlicher Leistung ergeben sich, wenn die vollständige Nutzung der verbrauchten (erzeugenden) Leistung aller zuvor angeschlossenen Verbraucher von elektrischen Energieübertragungsdiensten und der Leistung einer neu angeschlossenen Energieempfangseinrichtung zu einer Belastung der Energieausrüstung eines a führen kann Netzorganisation, die über die Werte hinausgeht, die durch technische Normen und Normen festgelegt oder in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise genehmigt oder angenommen wurden.

17. Wenn es eine Beschränkung für den Anschluss neuer Energie gibt, ist es erlaubt, energieempfangende Geräte an elektrische Netze innerhalb des Leistungswerts anzuschließen, der keine Einschränkungen bei der Nutzung der verbrauchten (erzeugenden) Energie aller Verbraucher von elektrischer Energie verursacht an diesen Netzknoten angeschlossen sind, oder in der deklarierten Menge in Übereinstimmung mit den angegebenen Verbrauchern.

Die Zakonbase-Website übermittelt den Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 (in der Fassung vom 31.08.2006) „Über die Genehmigung der Regeln für den nichtdiskriminierenden Zugang zu den Diensten für die Übertragung elektrischer Energie und die Bereitstellung von diese Dienstleistungen, die Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Dienstleistungen für das betriebliche Versandmanagement in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienstleistungen, die Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Dienstleistungen des Verwalters des Großhandelsmarktes und die Erbringung von diese Dienstleistungen und die Regeln des technologischen Anschlusses von Energieempfangsgeräten (Energieanlagen) von Rechts- und Privatpersonen an elektrische Netze "in sich neueste Ausgabe. Es ist einfach, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, wenn Sie sich mit den relevanten Abschnitten, Kapiteln und Artikeln dieses Dokuments für 2014 vertraut machen. Um nach den erforderlichen Rechtsakten zu einem interessanten Thema zu suchen, sollten Sie die komfortable Navigation oder die erweiterte Suche verwenden.

Auf der Website "Zakonbase" finden Sie die VERORDNUNG der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 (in der Fassung vom 31. August 2006) "ÜBER DIE GENEHMIGUNG DER REGELN DES NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANGS ZU STROMÜBERTRAGUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN, DIE REGELN DES NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANGS ZUM Management in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienstleistungen, die Regeln des nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Dienstleistungen des Verwalters des Großhandelsmarktes und die Erbringung dieser Dienstleistungen und die Regeln des technologischen Anschlusses von Energieabnahmegeräten (Kraftwerken) von juristischen und natürlichen Personen an elektrische Netze "in frischer und frischer Form". Vollversion in dem alle Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Dies garantiert die Relevanz und Zuverlässigkeit der Informationen.

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russische Föderation

Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 „Über die Genehmigung der Regeln für den nicht diskriminierenden Zugang zu den Diensten zur Übertragung elektrischer Energie und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln für den nicht diskriminierenden Zugang zu den Diensten für das betriebliche Dispositionsmanagement in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienstleistungen, die Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen des Verwalters des Gewerbes GROSSHANDELSMARKTSYSTEME UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER SERVICES UND REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ANSCHLUSS VON STROMEMPFANGSGERÄTEN (ENERGIENANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN ELEKTRISCHE NETZWERKE“


Um die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Erzeugung und den Verkauf von elektrischer Energie zu fördern, schützen Sie die Rechte der Verbraucher von elektrischer Energie und in Übereinstimmung mit den Artikeln und dem Bundesgesetz "Über die Elektrizitätswirtschaft", die Regierung von die Russische Föderation beschließt:

1. Genehmigen Sie die beigefügten:

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Stromübertragungsdiensten und die Bereitstellung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten der betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten des Großmarkthandelssystemverwalters und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken) juristischer und natürlicher Personen an elektrische Netze.

2. die Bundeskartellbehörde als bevollmächtigtes Bundesorgan zur Sicherstellung der staatlichen Kontrolle über die Einhaltung der Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu elektrischen Energieübertragungsdiensten, Diensten zur betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und den Diensten eines Handelssystems zu benennen Administrator.

3. Das Ministerium für Industrie und Energie der Russischen Föderation entwickelt und genehmigt innerhalb von 3 Monaten eine Methode zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in elektrischen Netzen.

Premierminister
Russische Föderation
M. FRADKOV

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

1. Diese Ordnung legt die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs von Subjekten der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Verbraucher von Dienstleistungen bezeichnet) zu Dienstleistungen für die betriebliche Versandsteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Dienstleistungen bezeichnet) fest. des Systembetreibers und anderer Subjekte der betrieblichen Dispositionssteuerung (im Folgenden Systembetreiber genannt) sowie das Verfahren zur Erbringung dieser Leistungen.

2. Diese Regeln gelten nicht für Beziehungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von untergeordneten Einheiten der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektroindustrie zu übergeordneten Einheiten der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektroindustrie.

3. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Dienstleistungen sieht gleiche Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für ihre Verbraucher vor, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und ihren Rechtsverhältnissen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und die Erbringung von Diensten gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Großhandels- und Endkundenstrommarkts offenzulegen.

5. Der Systembetreiber erbringt folgende Leistungen:

a) Verwaltung der technologischen Betriebsweisen von Elektrizitätswerken;

b) mittel- und langfristige Prognose des Produktions- und Verbrauchsvolumens elektrischer Energie;

c) Beteiligung an der Bildung einer Reserve von Produktionsenergiekapazitäten;

d) Koordinierung der Stilllegung und Außerbetriebnahme von elektrischen Netzanlagen und Energieanlagen zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie sowie deren Inbetriebnahme nach Instandsetzung;

e) Entwicklung von Tagesplänen für den Betrieb von Kraftwerken und Stromnetzen des Einheitlichen Energiesystems Russlands;

f) Regulierung der Frequenz des elektrischen Stroms, Sicherstellung des Funktionierens des Systems zur automatischen Regulierung der Frequenz des elektrischen Stroms und der Leistung, Sicherstellung des Funktionierens des Systems und der Notfallautomatisierung;

g) Organisation und Verwaltung von parallelen Betriebsmodi des einheitlichen Energiesystems Russlands und elektrischer Energiesysteme ausländischer Staaten;

h) Teilnahme an der Bildung und Ausgabe von technologischen Anforderungen für den technologischen Anschluss von Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft an das einheitliche nationale (gesamtrussische) Stromnetz und die territorialen Verteilungsnetze, die ihren Betrieb als Teil des Einheitlichen Energiesystems Russlands sicherstellen.

6. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage eines bilateralen Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden Vertrag genannt) sowie auf der Grundlage eines Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem der der Stromgroßhandelsmarkt.

7. Der Verbraucher von Dienstleistungen kann nur unter den folgenden Bedingungen gleichzeitig Vertragspartei der in Absatz 6 dieser Regeln genannten Vereinbarungen sein:

die Bestimmungen dieser Verträge in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen sind vollständig gleich;

Die Gesamtkosten der auf der Grundlage dieser Verträge erbrachten Dienstleistungen werden durch die von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife festgelegten Tarife bestimmt.

8. Der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verbraucher der Dienste und dem Systembetreiber ist für beide Parteien verbindlich.

9. Die Großhandelsmarktteilnehmer schließen mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung, bevor sie mit der Organisation, die das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz verwaltet, eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie durch das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz abschließen. Russisch) Stromnetz.

10. Der Preis der Dienstleistungen wird durch die Tarife bestimmt, die von der föderalen Exekutivbehörde über Tarife festgelegt wurden.

11. Der Verbraucher von Dienstleistungen, der einen Vertrag abschließen möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), sendet an den Netzbetreiber einen schriftlichen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Dienstleistungen, der folgende Informationen enthalten muss:

Angaben zum Verbraucher von Dienstleistungen;

Verbindungspunkte zu Netzwerken der Netzwerkorganisation;

Service-Startdaten.

Der Antragsteller hat gleichzeitig mit der Antragstellung das Recht, den Vertragsentwurf an den Netzbetreiber zu übersenden.

12. Der Systembetreiber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Zugang zu Diensten diesen zu prüfen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Zugangs zu Diensten zu treffen.

13. Fehlen die in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen, benachrichtigt der Systembetreiber den Antragsteller innerhalb von 3 Tagen darüber und prüft den Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen in Übereinstimmung mit Absatz 12 dieser Regeln.

14. Wird über die Gewährung des Zugangs zu Diensten entschieden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Antragsteller einen seinerseits unterschriebenen Vertragsentwurf zu übersenden.

15. Ein Antragsteller, der vom Netzbetreiber einen unterschriebenen Vertragsentwurf erhalten hat und keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, füllt den Vertrag im Teil mit den Informationen über den Antragsteller aus und sendet 1 unterschriebenes Exemplar des Vertrags an den Netzbetreiber.

16. Wenn der Antragsteller einen Vertragsentwurf vorgelegt hat und der Netzbetreiber keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, ist dieser verpflichtet, diesen zu unterzeichnen und dem Antragsteller 1 unterschriebenes Exemplar des Vertrages zuzusenden.

Der Vertrag gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch beide Parteien als abgeschlossen, sofern dieser Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.

17. Wenn entschieden wird, den Zugang zu Diensten zu verweigern, ist der Systembetreiber verpflichtet, dem Antragsteller spätestens 10 Tage nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 11 dieser Regeln eine schriftliche Mitteilung und Belege zuzusenden .

Die Verweigerung des Zugangs zu Dienstleistungen kann bei der Antimonopolbehörde angefochten und (oder) vor Gericht angefochten werden.

18. Der Systembetreiber hat das Recht, den Zugang zu Diensten in folgenden Fällen zu verweigern:

a) der Antragsteller hat die in Absatz 11 dieser Regeln vorgesehenen Informationen nicht bereitgestellt;

b) der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat;

c) die Energieanlagen des Antragstellers sich außerhalb des Bereichs seiner Dispositionsverantwortung befinden.

Der Antragsteller hat in diesem Fall das Recht, sich erneut mit einem Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten an den Netzbetreiber zu wenden. Bei Wegfall der Verweigerungsgründe ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, dem Antragsteller den Zugang zu Diensten zu verweigern.

19. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt, um eine zuverlässige Energieversorgung und Qualität der elektrischen Energie zu gewährleisten, die den Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen zwingenden Anforderungen der Regulierungsgesetze entsprechen, und um Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der elektrischen Verpflichtungen sicherzustellen Unternehmen der Energiewirtschaft im Rahmen von Verträgen, die auf den Groß- und Einzelhandelsmärkten für elektrische Energie abgeschlossen wurden.

Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die kostengünstigste Lösung zu wählen, die den sicheren und störungsfreien Betrieb der technologischen Infrastruktur der Elektrizitätswirtschaft und die den Anforderungen entsprechende Qualität der elektrischen Energie gewährleistet technische Vorschriften und andere zwingende Anforderungen.

20. Verbraucher von Dienstleistungen haben das Recht, betriebliche Dispositionsbefehle und Anordnungen nicht auszuführen, wenn ihre Ausführung eine Gefahr für Menschenleben oder die Sicherheit von Anlagen darstellt oder zu einer Verletzung der Grenzen und Bedingungen für den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken führt.

21. Im Falle von Notstrombetriebsarten erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Besonderheiten.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

1. Diese Regeln definieren die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs der Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarkt) (im Folgenden als Großhandelsmarkteinheiten bezeichnet) zu Dienstleistungen zur Organisation des Funktionierens des Handelssystems des Großhandels Strom-(Kapazitäts-)Markt, Organisation des Großhandels mit Strom und Durchführung der Abstimmung und Verrechnung gegenseitiger Gegenverpflichtungen der Handelsteilnehmer (im Folgenden - Dienstleistungen) des Administrators des Großhandelsmarkthandelssystems (im Folgenden - Administrator) sowie das Verfahren zur Erbringung dieser Dienstleistungen .

2. Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Diensten des Administrators sieht die Bereitstellung gleicher Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Subjekte des Großhandelsmarktes vor, unabhängig von ihrer organisatorischen und rechtlichen Form und ihren Rechtsbeziehungen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

3. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und deren Bereitstellung gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Stromgroßhandels- und -einzelhandelsmarkts offenzulegen.

4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes zu verweigern, außer in den Fällen, die in diesen Regeln und den Regeln des Stromgroßhandelsmarktes festgelegt sind.

5. Administratordienste können Personen erbracht werden:

in die Liste der kommerziellen Organisationen aufgenommen - Subjekte des föderalen (allrussischen) Großhandelsmarktes für Elektrizität (Kapazität), deren Stromtarife von der föderalen Exekutivbehörde über Tarife festgelegt werden, bis die Regeln des Großhandelsmarktes für Elektrizität in Kraft treten Macht;

die den Status eines Großhandelsmarktunternehmens gemäß den Regeln des Großhandelsstrommarkts erhalten haben, indem sie dem Administrator die in diesen Regeln festgelegten Dokumente und Informationen zur Verfügung gestellt haben und durch die Großhandelsmarktunternehmen eine Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem von unterzeichnet haben der Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität).

6. Eine juristische Person, die Zugang zu den Diensten des Administrators erhalten möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dem Administrator folgende Unterlagen vorzulegen:

Informationen über die Art der Großhandelsmarkteinheit (Erzeugerunternehmen, Energievertriebsorganisation, Energieversorgungsorganisation, Garantielieferant, Verbraucher von elektrischer Energie usw.), der der Antragsteller gemäß den Regeln des Stromgroßhandels entspricht (Kapazität) Markt der Übergangszeit;

unterzeichnet von einer bevollmächtigten Person des Antragstellers 5 Exemplare des Vertragsentwurfs über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazität) in der vom Administrator genehmigten Form;

den Fragebogen des Antragstellers in der vorgeschriebenen Form;

notariell beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente;

eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die staatliche Registrierung einer juristischen Person;

eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Antragstellers bei den Steuerbehörden der Russischen Föderation;

Dokumente, die die Autorität von Personen bestätigen, die die Interessen des Antragstellers vertreten;

ein Dokument, das bestätigt, dass der Organisation der Status eines Lieferanten letzter Instanz in den Fällen und auf die Weise zuerkannt wurde, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind;

ein mit dem Eigentümer oder sonstigen rechtmäßigen Eigentümer der Netzeinrichtungen, mit denen der Antragsteller oder Dritte, deren Interessen er vertritt, technologisch verbunden sind, vereinbartes Schaltbild des Anschlusses an ein externes Stromnetz, in dem die Namen und Spannungspegel der Busse angegeben sind externe Umspannwerke, die vorgeschlagenen Gruppen von Einspeisepunkten, Stellen für den Anschluss von Geräten, kaufmännische Buchhaltung, Messspannungswandler und die Grenzen der Bilanz, zertifiziert von Vertretern benachbarter Eigentümer von Stromnetzen;

Abgrenzungshandlungen zwischen bilanziellem Eigentum und betrieblicher Verantwortung, die mit den Eigentümern oder sonstigen rechtlichen Eigentümern von Netzanlagen, mit denen der Antragsteller technologisch verbunden ist, oder Dritten, deren Interessen der Antragsteller zu vertreten beabsichtigt, vereinbart wurden.

Der Antragsteller, der das Recht hat, Strom (Kapazität) im regulierten Bereich zu kaufen und zu verkaufen, ist verpflichtet, dem Verwalter ein Dokument vorzulegen, das die Aufnahme der juristischen Person in die Liste der kommerziellen Organisationen bestätigt - Subjekte des Bundes (all-) russischen) Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität), für den Stromtarife von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife festgelegt werden.

Um die Übereinstimmung der Erzeugungs- und Stromempfangsausrüstung mit den quantitativen Merkmalen zu bestätigen, die den am Stromgroßhandelsmarkt teilnehmenden Objekten vorgelegt werden, legt der Antragsteller dem Administrator die passgenauen technologischen Eigenschaften der spezifizierten Ausrüstung vor.

7. Der Antragsteller, der die Interessen Dritter auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) vertritt, übermittelt dem Administrator Informationen über die technologischen Merkmale der Erzeugungsanlagen der Lieferanten, deren Interessen er vertritt, und (oder) die technologischen Merkmale der Energie Empfangsgeräte der Verbraucher, deren Interessen er vertritt.

Der Antragsteller, der Tätigkeiten zur Übertragung elektrischer Energie ausübt und elektrische Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität) kauft, um Verluste in elektrischen Netzen auszugleichen, legt dem Administrator die Merkmale des elektrischen Netzes und der Netzeinrichtungen vor für jede Gruppe von Einspeisepunkten (Netzanlage).

Um Daten über die tatsächliche Erzeugung und den Verbrauch von Energie zu erhalten sowie Abrechnungen auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) durchzuführen, muss der Antragsteller Dokumente vorlegen, die die Übereinstimmung des kommerziellen Messsystems mit den verbindlichen technischen Anforderungen und Bedingungen bestätigen des Vertrags über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarkts für Strom (Kapazität) ), in der vom Administrator festgelegten Reihenfolge.

Alle Unterlagen müssen vom Antragsteller gemäß den vom Administrator festgelegten Anforderungen eingereicht werden.

Der Administrator ist nicht berechtigt, die Übermittlung von Informationen zu verlangen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

Um einen gleichberechtigten Zugang zu den Diensten des Verwalters zu gewährleisten, ist der Inhaber oder sonstige Rechtsinhaber der Netzeinrichtungen, an die der Antragsteller technisch angeschlossen ist, oder Dritte, deren Interessen er vertritt, verpflichtet, für die Koordinierung der Einleitungsverbindung zu sorgen Schema an das externe Stromnetz und erstellen Akte zur Abgrenzung der Bilanz der Verantwortung.

8. Der Administrator hat das Recht, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, wenn der Antragsteller:

a) die in Absatz 6 dieser Regeln vorgesehenen Dokumente und Informationen nicht eingereicht hat;

b) falsche Angaben gemacht hat;

c) erfüllt keine der Anforderungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation für Unternehmen des Großhandelsmarktes festgelegt wurden.

Der Antragsteller hat das Recht, sich mit einem Antrag auf Gewährung des Zugangs zu den Diensten des Administrators erneut an den Administrator zu wenden, wenn die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu den Diensten des Administrators entfallen sind.

9. Gegen die Entscheidung, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, kann in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung eingelegt werden.

10. Der Verwalter erbringt Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes auf der Grundlage einer Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes.

Eine unterzeichnete Kopie der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarkts (Kapazitätsmarkt) wird vom Administrator an die Großhandelsmarkteinheit gesendet.

11. Die Dienstleistungen des Administrators werden von der Großhandelsmarkteinheit zu den von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigten Tarifen bezahlt.

12. Wenn das Großhandelsunternehmen die Dienstleistungen des Administrators nicht bezahlt, hat der Administrator das Recht, die Annahme von Anträgen des Großhandelsunternehmens auf Teilnahme an der wettbewerblichen Auswahl von Preisangeboten im Freihandelssektor des Großhandels auszusetzen Markt, bis die Schulden vollständig zurückgezahlt sind.

13. Der Administrator hat das Recht, die Erbringung von Dienstleistungen für die Großhandelsmarkteinheit zu beenden, wenn:

Nichteinhaltung der Anforderungen an die Großhandelsmarkteinheit durch die juristische Person;

Verlust des Status einer Großhandelsmarkteinheit durch eine juristische Person;

wiederholte Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen für die Dienstleistungen des Verwalters durch die Großhandelsmarkteinheit;

Beendigung des Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes;

Beendigung der Tätigkeit der Großhandelsmarkteinheit aus Gründen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind.

14. Annahme durch den Administrator gemäß den Regeln des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarkt) der Übergangszeit und der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes einer Entscheidung zur Anerkennung des Verkaufs (Kaufs) von Strom in der der Freihandelssektor als Ganzes oder in einem begrenzten Gebiet ausgefallen ist, kann nicht als Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von Verwaltungsdiensten angesehen werden.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

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Es funktioniert nicht Ausgabe ab 27.12.2004

DokumentnameDekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 „Über die Genehmigung der Regeln für den nicht diskriminierenden Zugang zu den Diensten zur Übertragung elektrischer Energie und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln für den nicht diskriminierenden Zugang zu den Diensten für das betriebliche Dispositionsmanagement in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienstleistungen, die Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen des Verwalters des Gewerbes GROSSHANDELSMARKTSYSTEME UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER SERVICES UND REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ANSCHLUSS VON STROMEMPFANGSGERÄTEN (ENERGIENANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN ELEKTRISCHE NETZWERKE“
Art des DokumentsDekret, Regeln
WirtskörperRussische Regierung
Dokumentnummer861
Abnahmedatum04.01.2005
Änderungsdatum27.12.2004
Datum der Registrierung im Justizministerium01.01.1970
StatusEs funktioniert nicht
Veröffentlichung
  • Dokument in elektronischer Form FAPSI, STC „System“
  • "Rossiyskaya Gazeta", N 7, 19.01.2005
  • „Gesetzessammlung der Russischen Föderation“, N 52, 27.12.2004, Teil 2, Art. 5525
NavigatorAnmerkungen

Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 „Über die Genehmigung der Regeln für den nicht diskriminierenden Zugang zu den Diensten zur Übertragung elektrischer Energie und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln für den nicht diskriminierenden Zugang zu den Diensten für das betriebliche Dispositionsmanagement in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienstleistungen, die Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen des Verwalters des Gewerbes GROSSHANDELSMARKTSYSTEME UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER SERVICES UND REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ANSCHLUSS VON STROMEMPFANGSGERÄTEN (ENERGIENANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN ELEKTRISCHE NETZWERKE“

Dekret

Um die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Erzeugung und den Verkauf von elektrischer Energie zu fördern, schützen Sie die Rechte der Verbraucher von elektrischer Energie und in Übereinstimmung mit den Artikeln und dem Bundesgesetz "Über die Elektrizitätswirtschaft", die Regierung von die Russische Föderation beschließt:

1. Genehmigen Sie die beigefügten:

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Stromübertragungsdiensten und die Bereitstellung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten der betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten des Großmarkthandelssystemverwalters und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken) juristischer und natürlicher Personen an elektrische Netze.

2. die Bundeskartellbehörde als bevollmächtigtes Bundesorgan zur Sicherstellung der staatlichen Kontrolle über die Einhaltung der Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu elektrischen Energieübertragungsdiensten, Diensten zur betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und den Diensten eines Handelssystems zu benennen Administrator.

3. Das Ministerium für Industrie und Energie der Russischen Föderation entwickelt und genehmigt innerhalb von 3 Monaten eine Methode zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in elektrischen Netzen.

Premierminister
Russische Föderation
M. FRADKOV

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANG ZU STROMÜBERTRAGUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTE I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln definieren die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromübertragungsdiensten sowie zur Bereitstellung dieser Dienste.

2. Die in diesen Regeln verwendeten Begriffe bedeuten Folgendes:

"territoriales Verteilungsnetz" - ein Komplex von Stromübertragungsleitungen und -geräten, die nicht Teil des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes sind und zur Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie verwendet werden;

"Netzorganisationen" - kommerzielle Organisationen, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie über elektrische Netze sowie die Durchführung von Maßnahmen zur technologischen Verbindung ist;

"Anschlusspunkt an das Stromnetz" - der Ort des physischen Anschlusses des Stromempfängers (Kraftwerk) (im Folgenden als Stromempfänger bezeichnet) des Verbrauchers von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie (im Folgenden als Verbraucher bezeichnet). von Diensten) mit dem Stromnetz der Netzorganisation;

"Kapazität des Stromnetzes" - technologisch der maximal zulässige Leistungswert, der übertragen werden kann, unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und Zuverlässigkeitsparameter des Betriebs von Stromnetzen;

„Gleichgewichts-Eigentumsgrenze“ – die Trennlinie zwischen den Eigentümern von Stromnetzanlagen auf der Grundlage des Eigentums oder des Besitzes auf einer anderen Rechtsgrundlage.

Andere in diesen Regeln verwendete Konzepte entsprechen den in der Gesetzgebung der Russischen Föderation definierten Konzepten.

3. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Stromübertragungsdiensten sieht gleiche Bedingungen für die Bereitstellung dieser Dienste für ihre Verbraucher vor, unabhängig von der Rechtsform und dem Rechtsverhältnis mit der Person, die diese Dienste bereitstellt.

4. Netzorganisationen sind verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Stromübertragungsdiensten und die Erbringung dieser Dienste gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Unternehmen des Stromgroßhandels- und -einzelhandelsmarkts offenzulegen.

5. Diese Regeln gelten nicht für Beziehungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektrischen Verbindungen zwischen Systemen, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

6. Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie werden von der Netzorganisation auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie an Personen erbracht, die aufgrund des Eigentumsrechts oder einer anderen Rechtsgrundlage über Macht verfügen Empfangsgeräte und andere Gegenstände der Elektrizitätswirtschaft, die technologisch in der vorgeschriebenen Weise mit dem Stromnetz verbunden sind, sowie Einheiten des Stromgroßhandelsmarktes, die Strom exportieren (importieren), Energievertriebsorganisationen und Garantielieferanten.

7. Die Netzorganisation ist in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern von Dienstleistungen aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie (im Folgenden als Vertrag bezeichnet) verpflichtet, die Beziehungen zur Bereitstellung von Stromverbindungen zwischen den Systemen zu regeln mit anderen Netzorganisationen, die eine technologische Verbindung zu eigenen Stromnetzen haben, oder aus anderen rechtlichen Gründen mit dieser Netzorganisation, in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

8. Während der Übergangszeit des Betriebs der Elektrizitätswirtschaft erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie unter Verwendung von Einrichtungen, die zum einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetz gehören, auf der Grundlage einer Vereinbarung, die beide am geschlossen wurden im Namen der Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes und im Namen von im Namen anderer Eigentümer der genannten Objekte.

II. Das Verfahren zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages

9. Der Vertrag ist öffentlich und für den Abschluss verbindlich für die Netzwerkorganisation.

Gegen eine unangemessene Umgehung oder Weigerung der Netzorganisation, eine Vereinbarung abzuschließen, kann der Verbraucher von Dienstleistungen in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung einlegen.

10. Ein Vertrag kann nicht geschlossen werden, bevor ein Vertrag über die Umsetzung des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken) von juristischen und natürlichen Personen an elektrische Netze abgeschlossen wird, außer in Fällen, in denen der Verbraucher von Dienstleistungen ist:

eine Person, deren Stromempfangsgerät vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften technisch an das Stromnetz angeschlossen war;

eine Person, die elektrische Energie exportiert (importiert) und keine an das Stromnetz angeschlossenen elektrischen Energieanlagen besitzt, nutzt oder darüber verfügt;

eine Energievertriebsorganisation (Garantielieferant), die im Interesse der Verbraucher der von ihr belieferten elektrischen Energie einen Vertrag abschließt.

In Bezug auf diese Personen hat die Netzorganisation das Recht, zur Bestimmung der technischen Eigenschaften von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken), die für die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie erforderlich sind, Informationen und Unterlagen zu verlangen, die für den technischen Anschluss erforderlich sind .

11. Im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet sich die Netzorganisation, eine Reihe von organisatorischen und technologischen Maßnahmen durchzuführen, die die Übertragung elektrischer Energie durch die technischen Einrichtungen elektrischer Netze sicherstellen, und den Verbraucher von Dienstleistungen - dafür zu bezahlen.

12. Der Vertrag muss die folgenden wesentlichen Bedingungen enthalten:

der Wert der maximalen Leistung des an das Stromnetz angeschlossenen Stromempfangsgeräts mit der Verteilung des angegebenen Werts für jeden Anschlusspunkt des Stromnetzes, für den die technologische Verbindung gemäß dem festgelegten Verfahren durchgeführt wurde die Gesetzgebung der Russischen Föderation;

die Strommenge (erzeugt oder verbraucht), innerhalb derer die Netzorganisation die Verpflichtung übernimmt, die Übertragung elektrischer Energie an den im Vertrag festgelegten Anschlusspunkten sicherzustellen;

die Verantwortung des Leistungsverbrauchers und der Netzorganisation für den Zustand und die Instandhaltung von elektrischen Netzanlagen, die durch ihr bilanzielles Eigentum bestimmt und im Gesetz zur Abgrenzung des bilanziellen Eigentums an elektrischen Netzen und der Betriebsverantwortung festgelegt wird die Vertragsparteien;

der Wert der Technologie- und Notfallrüstung (für Verbraucher - juristische Personen oder Unternehmer ohne Gründung einer juristischen Person, die die einschlägigen Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich der Elektrizitätswirtschaft erfüllen), die bei der Bestimmung berücksichtigt werden müssen das Verfahren zur Begrenzung des Stromverbrauchsmodus. Für diese Personen ist der Akt der Genehmigung von Notfall- und Technologiepanzerungen ein obligatorischer Anhang zum Vertrag;

die Verpflichtungen der Parteien, Anschlusspunkte mit Messgeräten für elektrische Energie auszustatten, einschließlich Messgeräten, die den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation entsprechen, sowie ihre Funktionsfähigkeit und Einhaltung der betrieblichen Anforderungen für sie während der gesamten Laufzeit sicherzustellen des Vertrages, festgelegt von der autorisierten Stelle für technische Regulierung und Metrologie und Hersteller.

13. Der Leistungsabnehmer übernimmt gemäß dem Vertrag folgende Pflichten:

die Dienstleistungen der Netzorganisation für die Übertragung elektrischer Energie zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen und Beträgen bezahlen;

Relaisschutz und Notfallautomatisierung, Strom- und Leistungszähler sowie andere Geräte, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Parameter der Zuverlässigkeit und Qualität des Stroms erforderlich sind, in seinem Besitz oder auf einer anderen Rechtsgrundlage zu halten und die Anforderungen für die gesamte Vertragslaufzeit einzuhalten , festgelegt für die technologische Verbindung und in den Regeln für den Betrieb dieser Anlagen, Instrumente und Geräte;

der Netzorganisation innerhalb der vertraglich festgelegten Bedingungen die erforderlichen technologischen Informationen vorlegen: Hauptschaltpläne, Gerätemerkmale, Diagramme der Relaisschutzgeräte und der Notfallautomatisierung, Betriebsdaten zu den technologischen Betriebsweisen der Geräte;

die Netzorganisation innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen über Notfallsituationen in Energieanlagen, geplante, laufende und größere Reparaturen an ihnen zu informieren;

Informieren Sie die Netzorganisation über den Umfang der Teilnahme an der automatischen oder betrieblichen Notregelung der Leistung, an der normalisierten primären Frequenzregelung und an der sekundären Leistungsregelung (für Kraftwerke) sowie über die Liste und Leistung der Stromabnehmer des Leistungsverbrauchers die durch Notsteuergeräte abgeschaltet werden können;

Verpflichtungen erfüllen, um die Betriebssicherheit der von ihnen kontrollierten Energienetze und die Betriebsfähigkeit der von ihnen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen im Zusammenhang mit der Übertragung elektrischer Energie zu gewährleisten;

autorisierten Vertretern der Netzorganisation frei erlauben, die Menge und Qualität der übertragenen elektrischen Energie in der vertraglich vorgeschriebenen Weise zu kontrollieren und aufzuzeichnen.

14. Die Netzorganisation übernimmt vertragsgemäß folgende Pflichten:

Gewährleistung der Übertragung elektrischer Energie an die Stromempfangsgeräte des Verbrauchers von Diensten, deren Qualität und Parameter den technischen Vorschriften und anderen zwingenden Anforderungen entsprechen müssen;

die Übertragung elektrischer Energie gemäß den vereinbarten Zuverlässigkeitsparametern unter Berücksichtigung der technologischen Eigenschaften von Stromempfangsgeräten (Kraftwerken) durchzuführen;

In der vertraglich festgelegten Weise und zu den vertraglich festgelegten Bedingungen den Verbraucher von Dienstleistungen über Notfallsituationen in Stromnetzen, Reparatur- und Wartungsarbeiten informieren, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen;

befugten Vertretern der Verbraucher von Dienstleistungen frei erlauben, die Menge und Qualität der übertragenen elektrischen Energie in der vertraglich vorgeschriebenen Weise zu kontrollieren und aufzuzeichnen.

15. Eine Person, die beabsichtigt, einen Vertrag abzuschließen (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), stellt der Netzorganisation einen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrags, der folgende Angaben enthalten muss:

Angaben zum Verbraucher von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie; Mengen und vorgesehener Übertragungsweg elektrischer Energie, aufgeschlüsselt nach Monaten;

das Volumen der maximalen Leistung und die Art der Last der an das Netz angeschlossenen Stromempfangsgeräte (Kraftwerke) (Erzeugung oder Verbrauch), mit ihrer Verteilung auf jeden Anschlusspunkt des Stromnetzes und Angabe der Bilanzgrenzen;

einzeiliges Diagramm des elektrischen Netzes des Verbrauchers von Diensten, die an die Netze der Netzorganisation angeschlossen sind;

Anschlusspunkte an die Netze einer Netzorganisation, die für jeden der Anschlusspunkte an das Netz die Werte der deklarierten Leistung angeben, einschließlich der Leistungswerte während des Zeitraums der maximalen Belastung der Verbraucher elektrischer Energie;

das Datum des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie;

Verweis auf eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandsteuerung (im Falle einer Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie mit einer Organisation für die Verwaltung eines einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes).

16. Die Netzorganisation ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Abschluss eines Vertrags diesen zu prüfen und dem Antragsteller einen von der Netzorganisation unterzeichneten Vertragsentwurf oder eine begründete Ablehnung des Abschlusses zuzusenden.

17. Wenn die in Absatz 15 dieser Regeln genannten Informationen fehlen, benachrichtigt die Grid-Organisation den Antragsteller innerhalb von 6 Werktagen darüber und prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen gemäß Absatz 16 dieser Regeln.

18. Ein Antragsteller, der von einer Grid-Organisation einen Vertragsentwurf erhalten hat, füllt diesen im Teil der Vereinbarung aus, der sich auf die Informationen über den Antragsteller bezieht, und sendet eine von ihm unterzeichnete Kopie der Vereinbarung an die Grid-Organisation.

19. Der Vertrag gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch den Antragsteller als abgeschlossen, sofern der Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.

20. Die Netzorganisation hat das Recht, den Abschluss eines Vertrages abzulehnen, wenn:

der Verbraucher von Dienstleistungen hat keinen abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandkontrolle (im Falle des Abschlusses eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie mit einer Organisation zur Verwaltung eines einheitlichen nationalen (allrussisches) Stromnetz);

fehlende technische Machbarkeit zur Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie in der deklarierten Menge (wenn die deklarierte Menge an Leistung, deren ordnungsgemäße Übertragung von der Netzorganisation aufgrund der bestehenden Bedingungen der technologischen Verbindung nicht sichergestellt werden kann);

Senden eines Antrags auf Abschluss eines Vertrages durch eine Person, die keine technologische Verbindung zu den elektrischen Netzen dieser Netzorganisation hat. Gleichzeitig ist eine Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung mit Last-Resort-Lieferanten und Energievertriebsorganisationen das Vorhandensein einer technologischen Verbindung von Verbrauchern elektrischer Energie, zu deren Gunsten die Vereinbarung geschlossen wird, und für Organisationen, die sich mit dem Export-Import von beschäftigen elektrische Energie, das Vorhandensein einer Verbindung der elektrischen Netze dieser Netzorganisation mit elektrischen Netzen benachbarter Staaten, durch deren Gebiete Export-Import-Lieferungen von elektrischer Energie durchgeführt werden.

21. Wenn es technisch nicht möglich ist, Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie innerhalb des vom Verbraucher der Dienstleistungen angegebenen Volumens zu erbringen, ist die Netzorganisation verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen und den Umfang der Dienstleistung mitzuteilen bereitgestellt und der Vertrag kommt zustande.

22. Liegen Gründe für die Verweigerung des Vertragsabschlusses vor, ist die Netzorganisation verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Eingang des in Absatz 15 dieser Regeln genannten Antrags dem Antragsteller schriftlich eine begründete Ablehnung zu übermitteln einen Vertrag mit beigefügten Belegen abzuschließen.

Die Weigerung, einen Vertrag abzuschließen, kann in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise angefochten werden.

23. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung von elektrischer Energie an einen Verbraucher von Dienstleistungen ist, dass er den Status eines Teilnehmers am Großhandelsmarkt hat oder einen mit einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über den Kauf und Verkauf von elektrischer Energie hat Resort, eine Energievertriebsorganisation oder einen anderen Anbieter elektrischer Energie.

24. Die Netzorganisation hat das Recht, die Übertragung elektrischer Energie in folgenden Fällen auszusetzen:

Entstehen einer Schuld des Verbrauchers von Dienstleistungen für die Zahlung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie für 2 oder mehr Abrechnungszeiträume;

Verstoß des Verbrauchers von Dienstleistungen gegen die Zahlungsbedingungen für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie, die in dem von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag festgelegt sind (Vertrag über den Anschluss an den Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität), - falls vorhanden eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Verwalters des Handelssystems, des bürgenden Lieferanten oder der Energieverkaufsorganisation mit Beifügung von Belegen, aus denen die durch das Ausgleichsgesetz oder eine gerichtliche Entscheidung bestätigte Höhe der Schuld des Verbrauchers, die Frist für ihre Rückzahlung hervorgeht, sowie der voraussichtliche Zeitraum für die Einführung von Beschränkungen der Verbrauchsregelung;

Anschluss durch den Verbraucher von Dienstleistungen an das Stromnetz von Stromempfängern (Kraftwerken), die nicht den Vertragsbedingungen entsprechen, oder Anschluss unter Verletzung des Verfahrens für den technologischen Anschluss von Stromempfängern juristischer Personen und natürlicher Personen an das Stromnetz Netzwerke.

25. Die Übertragung elektrischer Energie wird ausgesetzt bei:

das Fehlen oder der Ablauf der Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten (Verkäufers) von elektrischer Energie gegenüber dem Verbraucher aus dem Vertrag über die Lieferung (Kauf und Verkauf, Stromversorgung usw.) von elektrischer Energie (Kapazität), die sein muss über die Netze der Grid-Organisation übertragen;

Beendigung der Teilnahme des Verbrauchers von Dienstleistungen am Großhandelsmarkt, die der Netzorganisation vom Stromlieferanten oder dem Verwalter des Handelssystems unter Angabe der Gründe mindestens 10 Tage vor dem Datum der Beendigung schriftlich mitgeteilt werden muss dieser Verpflichtungen. Diese Benachrichtigung wird gleichzeitig an den Verbraucher gesendet.

26. Die Unterbrechung der Übertragung von elektrischer Energie hat keine Kündigung des Vertrages zur Folge.

Wenn die Übertragung elektrischer Energie aus den in Absatz 24 dieser Vorschriften vorgesehenen Gründen ausgesetzt wird, ist den Verbrauchern von Dienstleistungen eine teilweise oder vollständige Einschränkung der Art des Verbrauchs elektrischer Energie in der vorgeschriebenen Weise gestattet.

Der Verbraucher von Dienstleistungen kann nicht auf den Verbrauch von elektrischer Energie beschränkt werden, der geringer ist als die im Gesetz zur Harmonisierung von Not- und Technologiepanzerungen festgelegte Strommenge, mit Ausnahme der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Fälle.

27. Die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung von elektrischer Energie kann von der Netzorganisation ausgesetzt werden, sofern dies dem Verbraucher der Dienstleistungen im Voraus spätestens 10 Arbeitstage vor dem Datum der vorgeschlagenen Aussetzung der Übertragung von elektrischer Energie mitgeteilt wird .

Die Übertragung elektrischer Energie wird von der Netzorganisation spätestens 2 Tage nach dem Datum der vorgeschlagenen Einführung der Beschränkung ausgesetzt, die in der Mitteilung des Administrators des Handelssystems (Lieferant der elektrischen Energie) angegeben ist, die auch an den Verbraucher gesendet wird elektrische Energie.

Werden die Umstände, die die Grundlage für die Unterbrechung der Übertragung elektrischer Energie bildeten, vor Ablauf der festgelegten Frist beseitigt, wird die Unterbrechung der Übertragung elektrischer Energie nicht durchgeführt.

Die Übertragung elektrischer Energie wird spätestens 48 Stunden nach Erhalt der dokumentarischen Bestätigung der Beseitigung des Umstands, der die Grundlage für die Unterbrechung der Übertragung elektrischer Energie war, wieder aufgenommen.

28. Die Beendigung des Vertrages, auch nach dessen Ablauf, hat nicht zur Folge, dass das Stromempfangsgerät des Leistungsverbrauchers vom Stromnetz getrennt wird.

29. Eine Unterbrechung der Übertragung elektrischer Energie, eine Beendigung oder Einschränkung der Übertragung elektrischer Energie ist nach Vereinbarung der Parteien zulässig, außer in Fällen, in denen der unbefriedigende Zustand des Stromempfangsgeräts (Kraftwerk) des Verbrauchers von Dienstleistungen, von der befugten Bundesbehörde für die technische Überwachung zugelassen ist, einen Unfall droht oder eine Gefahr für Leben und Sicherheit darstellt. Die Netzorganisation ist verpflichtet, den Verbraucher von Dienstleistungen über die Unterbrechung, Beendigung oder Einschränkung der Übertragung elektrischer Energie aufgrund der angegebenen Umstände innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum einer solchen Entscheidung, jedoch nicht später als 24 Stunden vor der Einführung zu informieren diese Maßnahmen.

III. Die Reihenfolge des Zugangs zu Stromnetzen unter Bedingungen ihrer begrenzten Kapazität

30. Beim Anschluss an das Stromnetz und beim Abschluss eines Vertrages wird jedem Verbraucher von Dienstleistungen das Recht eingeräumt, während der Gültigkeit des Vertrages jederzeit elektrische Energie im Rahmen der durch den Vertrag festgelegten angeschlossenen Kapazität, der Qualität und der Parameter zu beziehen die den technischen Vorschriften und anderen zwingenden Anforderungen entsprechen müssen.

Beim Zugang zu Diensten zur Übertragung elektrischer Energie unter Bedingungen begrenzter Bandbreite von Stromnetzen ist die Möglichkeit der Erhebung einer zusätzlichen Gebühr ausgeschlossen.

31. Die Einschränkung des Bezugsrechts auf elektrische Energie ist nur im Falle einer Abweichung von den normalen Betriebsmodi des Stromnetzes möglich, die durch Notsituationen und (oder) die Entfernung von elektrischen Energieanlagen zur Reparatur oder Außerbetriebnahme verursacht wird und führt zu Leistungsmangel.

Gleichzeitig erfolgt die Begrenzung des Verbrauchs elektrischer Energie gemäß den Gesetzen zur Harmonisierung von Notfall- und technologischen Rüstungen.

32. Die Übertragungskapazität des Stromnetzes wird gemäß dem Entwurfsschema des einheitlichen Energiesystems Russlands bestimmt, das vom Systembetreiber zusammen mit der Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes unter Berücksichtigung der entwickelt wurde vorhergesagte Bilanzen von elektrischer Energie und Kapazität. Bei solchen Berechnungen werden auch Reparaturpläne für die Haupterzeugungsausrüstung (mit den Stromerzeugungsunternehmen vereinbart), Ausrüstung für Umspannwerke und Stromleitungen sowie Stromempfangsausrüstung für Verbraucher elektrischer Energie mit geregelter Last berücksichtigt.

Der Systembetreiber und die Organisation für die Verwaltung des einheitlichen nationalen (allrussischen) Stromnetzes teilen den Marktteilnehmern Informationen über die Beschränkungen der Übertragungskapazität des Stromnetzes mit, einschließlich der Ergebnisse dieser Berechnungen.

IV. Das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie, das die Berücksichtigung des Nutzungsgrads der Leistung des Stromnetzes vorsieht

33. Die Tarife für Stromübertragungsdienste werden unter Berücksichtigung der Nutzung des Stroms des Stromnetzes, an das sie technisch direkt angeschlossen sind, durch die Verbraucher dieser Dienste festgelegt.

34. Der Verbraucher von Dienstleistungen muss der Netzorganisation mindestens 6 Monate vor der nächsten Tarifregulierungsperiode die Höhe der deklarierten Kapazität für das kommende Kalenderjahr mitteilen, die den Grad der Nutzung der Kapazität des Stromnetzes durch den Verbraucher von Dienstleistungen widerspiegelt.

Der Wert der deklarierten Kapazität wird in Bezug auf jeden Anschlusspunkt bestimmt und darf die maximal angeschlossene Kapazität am entsprechenden Anschlusspunkt an das Netz dieses Leistungsabnehmers nicht überschreiten.

In Ermangelung der angegebenen Mitteilung über die Höhe der deklarierten Kapazität wird bei der Festlegung der Tarife der Wert der maximal angeschlossenen Kapazität des Stromempfangsgeräts (Kraftwerk) des Leistungsverbrauchers berücksichtigt.

Bei der Festlegung der Tarifgrundlage für die nächste Regulierungsperiode hat die Netzorganisation das Recht, in Bezug auf die Verbraucher von Diensten, die die deklarierte Kapazität systematisch überschreiten, die vom Verbraucher für die nächste Regulierungsperiode deklarierte Kapazität zu verwenden oder die tatsächlich genutzte Kapazität im vergangenen Zeitraum.

35. Tarife für Stromübertragungsdienste werden gemäß den Preisbildungsgrundsätzen für elektrische und thermische Energie in der Russischen Föderation und den Regeln der staatlichen Regulierung und Anwendung von Tarifen für elektrische und thermische Energie in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung von Absatz 34 festgelegt dieser Regeln.

Die Berücksichtigung des Nutzungsgrads der Kapazität des Stromnetzes bei der Bestimmung des Tarifs für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie erfolgt gemäß den von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigten methodischen Richtlinien.

V. Das Verfahren zur Ermittlung von Verlusten in elektrischen Netzen und zur Bezahlung dieser Verluste

36. Tatsächliche Verluste an elektrischer Energie in elektrischen Netzen sind definiert als die Differenz zwischen der Menge an elektrischer Energie, die von anderen Netzen oder von Erzeugern elektrischer Energie an das elektrische Netz geliefert wird, und der Menge an elektrischer Energie, die von an dieses Netz angeschlossenen Stromempfangsgeräten verbraucht wird, sowie an andere Netzwerkorganisationen übertragen werden.

37. Netzorganisationen sind verpflichtet, die tatsächlichen Verluste an elektrischer Energie, die in den ihnen gehörenden Objekten der Netzwirtschaft entstanden sind, abzüglich der im Preis für elektrische Energie enthaltenen Verluste zu ersetzen.

38. Verbraucher von Dienstleistungen, mit Ausnahme von Stromerzeugern, sind verpflichtet, im Rahmen der Vergütung für Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie die Standardverluste zu zahlen, die bei der Übertragung elektrischer Energie durch das Netz einer Netzorganisation entstehen die die betroffenen Personen vereinbart haben, mit Ausnahme der im Strompreis (Tarif) enthaltenen Verluste, um deren Doppelzählung zu vermeiden. Die Verbraucher von Dienstleistungen zahlen für die Verluste an elektrischer Energie, die über die Norm hinausgehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verluste durch ein Verschulden dieser Verbraucher von Dienstleistungen entstanden sind.

39. Die Höhe der Verluste an elektrischer Energie in elektrischen Netzen, die Teil der Vergütung für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie ist, wird auf der Grundlage des Standards für Verluste an elektrischer Energie bestimmt. Verluststandards werden von der zuständigen föderalen Exekutivbehörde gemäß diesen Regeln und der Methodik zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in elektrischen Netzen festgelegt.

40. Standards für elektrische Energieverluste in elektrischen Netzen werden in Bezug auf die Gesamtheit der Stromübertragungsleitungen und anderen Objekte der elektrischen Netzwirtschaft im Eigentum der jeweiligen Netzorganisation festgelegt, wobei bei der Festlegung die Differenzierung nach Spannungsebenen der Netze berücksichtigt wird Tarife für Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie.

41. Die Methode zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in Stromnetzen sollte die Berechnung der Verluste auf der Grundlage von Folgendem vorsehen:

technische Eigenschaften von Stromübertragungsleitungen und anderen elektrischen Netzanlagen, die die Höhe der variablen Verluste in Übereinstimmung mit der Technologie zur Übertragung und Umwandlung elektrischer Energie bestimmen;

normativ bedingt konstante Verluste für Stromleitungen, Leistungstransformatoren und andere Einrichtungen des Stromnetzes;

normative Verluste bei der Messung elektrischer Energie.

Bei der Festlegung von Standards kann auch der technische Zustand von Stromleitungen und anderen Einrichtungen des Stromnetzes berücksichtigt werden.

42. Netzorganisationen kaufen Strom, um den Stromverlust in ihren Netzen auszugleichen:

auf dem Stromgroßhandelsmarkt;

wenn die Netzorganisation kein Teilnehmer am Stromgroßhandelsmarkt ist - am Stromeinzelhandelsmarkt am Ort ihrer Tätigkeit.

VI. Das Verfahren zur Bereitstellung und Offenlegung von Informationen durch Netzorganisationen über die Kapazität von Stromnetzen, über ihre technischen Eigenschaften und über die Kosten von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie

43. Informationen über die Übertragungskapazität von Stromnetzen und über ihre technischen Eigenschaften werden von der Netzorganisation gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte der Groß- und Endkundenmärkte für elektrische Energie offengelegt.

44. Die Netzorganisation veröffentlicht vierteljährlich spätestens 30 Geschäftstage nach Quartalsende Informationen über die technischen Merkmale der Stromnetze.

45. Informationen über die Verfügbarkeit von Übertragungskapazität elektrischer Netze und über die Kosten von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie muss die Netzorganisation auf Anfrage (schriftlich) des Verbrauchers von Dienstleistungen bereitstellen.

46. ​​​​Die angeforderten Informationen werden innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Anfrage bereitgestellt, wobei dem Verbraucher der Dienste die Kosten für ihre Bereitstellung, die der Netzorganisation tatsächlich entstanden sind, erstattet werden.

47. Dokumente mit den angeforderten Informationen müssen von den Netzwerkorganisationen in der vorgeschriebenen Weise erstellt werden.

48. Die Grid-Organisation ist für die Aktualität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der bereitgestellten und offengelegten Informationen in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise verantwortlich.

VII. Das Verfahren zur Prüfung von Anträgen (Beschwerden) zu Fragen der Bereitstellung des Zugangs zu Stromübertragungsdiensten und zur Entscheidungsfindung über diese Anträge (Beschwerden), die für juristische und natürliche Personen verbindlich sind

49. Gründe für die Einleitung und Prüfung von Verfahren zu Fragen des Zugangs zu Stromübertragungsdiensten, Entscheidungen und Anordnungen der Antimonopolbehörde sind Äußerungen staatlicher Behörden oder Äußerungen (Beschwerden) juristischer und natürlicher Personen.

50. Der Antrag (Beschwerde) muss Informationen über den Antragsteller und die Person enthalten, in Bezug auf die der Antrag (Beschwerde) eingereicht wird, eine Beschreibung der Verletzung der Anforderungen dieser Regeln sowie die Anforderungen, mit denen sich der Antragsteller bewirbt .

51. Die Kartellbehörde prüft den Antrag (Beschwerde) innerhalb eines Monats nach Eingang.

Liegen keine oder nur unzureichende Beweise für den Schluss vor, dass Anzeichen für einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Regeln vorliegen oder nicht vorliegen, hat die Antimonopolbehörde das Recht, die Frist für die Prüfung des Antrags (Beschwerde) auf bis zu 3 Monate ab dem Datum zu verlängern seines Eingangs, um zusätzliche Beweise zu sammeln und zu analysieren. Die Antimonopolbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller die Fristverlängerung für die Prüfung eines Antrags (Beschwerde) schriftlich mitzuteilen.

52. Wenn es keine Anzeichen für einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Regeln und der Antimonopolgesetzgebung gibt, muss die Antimonopolbehörde den Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Entscheidung schriftlich benachrichtigen.

53. Fälle von Verstößen gegen die Antimonopolgesetzgebung werden von der Antimonopolbehörde gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation geprüft.

54. Die Prüfung von Fällen von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Regeln in Bezug auf die Bereitstellung des Zugangs zu Diensten für die Übertragung elektrischer Energie und die Antimonopolgesetzgebung und die Annahme von Entscheidungen (Anordnungen) darüber erfolgen in der vom föderalen Antimonopol festgelegten Weise Karosserie.

55. Föderale Exekutivbehörden, Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, lokale Regierungen, andere Körperschaften oder Organisationen (ihre Beamten), die mit den Funktionen oder Rechten dieser Behörden ausgestattet sind, kommerzielle und gemeinnützige Organisationen (ihre Leiter), Einzelpersonen , einschließlich einzelner Unternehmer, haben das Recht, gegen Entscheidungen und Anordnungen ganz oder teilweise in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung einzulegen.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSFREIEN ZUGANG ZU BETRIEBLICHEN UND VERSANDMANAGEMENTDIENSTLEISTUNGEN IN DER ELEKTRISCHEN ENERGIEINDUSTRIE UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN

1. Diese Ordnung legt die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs von Subjekten der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Verbraucher von Dienstleistungen bezeichnet) zu Dienstleistungen für die betriebliche Versandsteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Dienstleistungen bezeichnet) fest. des Systembetreibers und anderer Subjekte der betrieblichen Dispositionssteuerung (im Folgenden Systembetreiber genannt) sowie das Verfahren zur Erbringung dieser Leistungen.

2. Diese Regeln gelten nicht für Beziehungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von untergeordneten Einheiten der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektroindustrie zu übergeordneten Einheiten der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektroindustrie.

3. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Dienstleistungen sieht gleiche Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für ihre Verbraucher vor, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und ihren Rechtsverhältnissen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und die Erbringung von Diensten gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Großhandels- und Endkundenstrommarkts offenzulegen.

5. Der Systembetreiber erbringt folgende Leistungen:

a) Verwaltung der technologischen Betriebsweisen von Elektrizitätswerken;

b) mittel- und langfristige Prognose des Produktions- und Verbrauchsvolumens elektrischer Energie;

c) Beteiligung an der Bildung einer Reserve von Produktionsenergiekapazitäten;

d) Koordinierung der Stilllegung und Außerbetriebnahme von elektrischen Netzanlagen und Energieanlagen zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie sowie deren Inbetriebnahme nach Instandsetzung;

e) Entwicklung von Tagesplänen für den Betrieb von Kraftwerken und Stromnetzen des Einheitlichen Energiesystems Russlands;

f) Regulierung der Frequenz des elektrischen Stroms, Sicherstellung des Funktionierens des Systems zur automatischen Regulierung der Frequenz des elektrischen Stroms und der Leistung, Sicherstellung des Funktionierens des Systems und der Notfallautomatisierung;

g) Organisation und Verwaltung von parallelen Betriebsmodi des einheitlichen Energiesystems Russlands und elektrischer Energiesysteme ausländischer Staaten;

h) Teilnahme an der Bildung und Ausgabe von technologischen Anforderungen für den technologischen Anschluss von Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft an das einheitliche nationale (gesamtrussische) Stromnetz und die territorialen Verteilungsnetze, die ihren Betrieb als Teil des Einheitlichen Energiesystems Russlands sicherstellen.

6. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage eines bilateralen Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden Vertrag genannt) sowie auf der Grundlage eines Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem der der Stromgroßhandelsmarkt.

7. Der Verbraucher von Dienstleistungen kann nur unter den folgenden Bedingungen gleichzeitig Vertragspartei der in Absatz 6 dieser Regeln genannten Vereinbarungen sein:

die Bestimmungen dieser Verträge in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen sind vollständig gleich;

Die Gesamtkosten der auf der Grundlage dieser Verträge erbrachten Dienstleistungen werden durch die von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife festgelegten Tarife bestimmt.

8. Der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verbraucher der Dienste und dem Systembetreiber ist für beide Parteien verbindlich.

9. Die Großhandelsmarktteilnehmer schließen mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung, bevor sie mit der Organisation, die das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz verwaltet, eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie durch das einheitliche nationale (allrussische) Stromnetz abschließen. Russisch) Stromnetz.

10. Der Preis der Dienstleistungen wird durch die Tarife bestimmt, die von der föderalen Exekutivbehörde über Tarife festgelegt wurden.

11. Der Verbraucher von Dienstleistungen, der einen Vertrag abschließen möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), sendet an den Netzbetreiber einen schriftlichen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Dienstleistungen, der folgende Informationen enthalten muss:

Angaben zum Verbraucher von Dienstleistungen;

Verbindungspunkte zu Netzwerken der Netzwerkorganisation;

Service-Startdaten.

Der Antragsteller hat gleichzeitig mit der Antragstellung das Recht, den Vertragsentwurf an den Netzbetreiber zu übersenden.

12. Der Systembetreiber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Zugang zu Diensten diesen zu prüfen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Zugangs zu Diensten zu treffen.

13. Fehlen die in Absatz 11 dieser Regeln genannten Informationen, benachrichtigt der Systembetreiber den Antragsteller innerhalb von 3 Tagen darüber und prüft den Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen in Übereinstimmung mit Absatz 12 dieser Regeln.

14. Wird über die Gewährung des Zugangs zu Diensten entschieden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Antragsteller einen seinerseits unterschriebenen Vertragsentwurf zu übersenden.

15. Ein Antragsteller, der vom Netzbetreiber einen unterschriebenen Vertragsentwurf erhalten hat und keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, füllt den Vertrag im Teil mit den Informationen über den Antragsteller aus und sendet 1 unterschriebenes Exemplar des Vertrags an den Netzbetreiber.

16. Wenn der Antragsteller einen Vertragsentwurf vorgelegt hat und der Netzbetreiber keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, ist dieser verpflichtet, diesen zu unterzeichnen und dem Antragsteller 1 unterschriebenes Exemplar des Vertrages zuzusenden.

Der Vertrag gilt ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch beide Parteien als abgeschlossen, sofern dieser Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.

17. Wenn entschieden wird, den Zugang zu Diensten zu verweigern, ist der Systembetreiber verpflichtet, dem Antragsteller spätestens 10 Tage nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 11 dieser Regeln eine schriftliche Mitteilung und Belege zuzusenden .

Die Verweigerung des Zugangs zu Dienstleistungen kann bei der Antimonopolbehörde angefochten und (oder) vor Gericht angefochten werden.

18. Der Systembetreiber hat das Recht, den Zugang zu Diensten in folgenden Fällen zu verweigern:

a) der Antragsteller hat die in Absatz 11 dieser Regeln vorgesehenen Informationen nicht bereitgestellt;

b) der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat;

c) die Energieanlagen des Antragstellers sich außerhalb des Bereichs seiner Dispositionsverantwortung befinden.

Der Antragsteller hat in diesem Fall das Recht, sich erneut mit einem Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten an den Netzbetreiber zu wenden. Bei Wegfall der Verweigerungsgründe ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, dem Antragsteller den Zugang zu Diensten zu verweigern.

19. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt, um eine zuverlässige Energieversorgung und Qualität der elektrischen Energie zu gewährleisten, die den Anforderungen der technischen Vorschriften und anderen zwingenden Anforderungen der Regulierungsgesetze entsprechen, und um Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der elektrischen Verpflichtungen sicherzustellen Unternehmen der Energiewirtschaft im Rahmen von Verträgen, die auf den Groß- und Einzelhandelsmärkten für elektrische Energie abgeschlossen wurden.

Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die kostengünstigste Lösung zu wählen, die den sicheren und störungsfreien Betrieb der technologischen Infrastruktur der Elektrizitätswirtschaft und die den Anforderungen entsprechende Qualität der elektrischen Energie gewährleistet technische Vorschriften und andere zwingende Anforderungen.

20. Verbraucher von Dienstleistungen haben das Recht, betriebliche Dispositionsbefehle und Anordnungen nicht auszuführen, wenn ihre Ausführung eine Gefahr für Menschenleben oder die Sicherheit von Anlagen darstellt oder zu einer Verletzung der Grenzen und Bedingungen für den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken führt.

21. Im Falle von Notstrombetriebsarten erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Besonderheiten.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

REGELN FÜR DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGANG ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DES ADMINISTRATORS DES GROSSHANDELSMARKT-HANDELSSYSTEMS UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN

1. Diese Regeln definieren die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs der Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarkt) (im Folgenden als Großhandelsmarkteinheiten bezeichnet) zu Dienstleistungen zur Organisation des Funktionierens des Handelssystems des Großhandels Strom-(Kapazitäts-)Markt, Organisation des Großhandels mit Strom und Durchführung der Abstimmung und Verrechnung gegenseitiger Gegenverpflichtungen der Handelsteilnehmer (im Folgenden - Dienstleistungen) des Administrators des Großhandelsmarkthandelssystems (im Folgenden - Administrator) sowie das Verfahren zur Erbringung dieser Dienstleistungen .

2. Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Diensten des Administrators sieht die Bereitstellung gleicher Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Subjekte des Großhandelsmarktes vor, unabhängig von ihrer organisatorischen und rechtlichen Form und ihren Rechtsbeziehungen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

3. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und deren Bereitstellung gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Stromgroßhandels- und -einzelhandelsmarkts offenzulegen.

4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes zu verweigern, außer in den Fällen, die in diesen Regeln und den Regeln des Stromgroßhandelsmarktes festgelegt sind.

5. Administratordienste können Personen erbracht werden:

in die Liste der kommerziellen Organisationen aufgenommen - Subjekte des föderalen (allrussischen) Großhandelsmarktes für Elektrizität (Kapazität), deren Stromtarife von der föderalen Exekutivbehörde über Tarife festgelegt werden, bis die Regeln des Großhandelsmarktes für Elektrizität in Kraft treten Macht;

die den Status eines Großhandelsmarktunternehmens gemäß den Regeln des Großhandelsstrommarkts erhalten haben, indem sie dem Administrator die in diesen Regeln festgelegten Dokumente und Informationen zur Verfügung gestellt haben und durch die Großhandelsmarktunternehmen eine Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem von unterzeichnet haben der Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität).

6. Eine juristische Person, die Zugang zu den Diensten des Administrators erhalten möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dem Administrator folgende Unterlagen vorzulegen:

Informationen über die Art der Großhandelsmarkteinheit (Erzeugerunternehmen, Energievertriebsorganisation, Energieversorgungsorganisation, Garantielieferant, Verbraucher von elektrischer Energie usw.), der der Antragsteller gemäß den Regeln des Stromgroßhandels entspricht (Kapazität) Markt der Übergangszeit;

unterzeichnet von einer bevollmächtigten Person des Antragstellers 5 Exemplare des Vertragsentwurfs über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazität) in der vom Administrator genehmigten Form;

den Fragebogen des Antragstellers in der vorgeschriebenen Form;

notariell beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente;

eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die staatliche Registrierung einer juristischen Person;

eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Antragstellers bei den Steuerbehörden der Russischen Föderation;

Dokumente, die die Autorität von Personen bestätigen, die die Interessen des Antragstellers vertreten;

ein Dokument, das bestätigt, dass der Organisation der Status eines Lieferanten letzter Instanz in den Fällen und auf die Weise zuerkannt wurde, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind;

ein mit dem Eigentümer oder sonstigen rechtmäßigen Eigentümer der Netzeinrichtungen, mit denen der Antragsteller oder Dritte, deren Interessen er vertritt, technologisch verbunden sind, vereinbartes Schaltbild des Anschlusses an ein externes Stromnetz, in dem die Namen und Spannungspegel der Busse angegeben sind externe Umspannwerke, die vorgeschlagenen Gruppen von Einspeisepunkten, Stellen für den Anschluss von Geräten, kaufmännische Buchhaltung, Messspannungswandler und die Grenzen der Bilanz, zertifiziert von Vertretern benachbarter Eigentümer von Stromnetzen;

Abgrenzungshandlungen zwischen bilanziellem Eigentum und betrieblicher Verantwortung, die mit den Eigentümern oder sonstigen rechtlichen Eigentümern von Netzanlagen, mit denen der Antragsteller technologisch verbunden ist, oder Dritten, deren Interessen der Antragsteller zu vertreten beabsichtigt, vereinbart wurden.

Der Antragsteller, der das Recht hat, Strom (Kapazität) im regulierten Bereich zu kaufen und zu verkaufen, ist verpflichtet, dem Verwalter ein Dokument vorzulegen, das die Aufnahme der juristischen Person in die Liste der kommerziellen Organisationen bestätigt - Subjekte des Bundes (all-) russischen) Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität), für den Stromtarife von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife festgelegt werden.

Um die Übereinstimmung der Erzeugungs- und Stromempfangsausrüstung mit den quantitativen Merkmalen zu bestätigen, die den am Stromgroßhandelsmarkt teilnehmenden Objekten vorgelegt werden, legt der Antragsteller dem Administrator die passgenauen technologischen Eigenschaften der spezifizierten Ausrüstung vor.

7. Der Antragsteller, der die Interessen Dritter auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) vertritt, übermittelt dem Administrator Informationen über die technologischen Merkmale der Erzeugungsanlagen der Lieferanten, deren Interessen er vertritt, und (oder) die technologischen Merkmale der Energie Empfangsgeräte der Verbraucher, deren Interessen er vertritt.

Der Antragsteller, der Tätigkeiten zur Übertragung elektrischer Energie ausübt und elektrische Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität) kauft, um Verluste in elektrischen Netzen auszugleichen, legt dem Administrator die Merkmale des elektrischen Netzes und der Netzeinrichtungen vor für jede Gruppe von Einspeisepunkten (Netzanlage).

Um Daten über die tatsächliche Erzeugung und den Verbrauch von Energie zu erhalten sowie Abrechnungen auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) durchzuführen, muss der Antragsteller Dokumente vorlegen, die die Übereinstimmung des kommerziellen Messsystems mit den verbindlichen technischen Anforderungen und Bedingungen bestätigen des Vertrags über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarkts für Strom (Kapazität) ), in der vom Administrator festgelegten Reihenfolge.

Alle Unterlagen müssen vom Antragsteller gemäß den vom Administrator festgelegten Anforderungen eingereicht werden.

Der Administrator ist nicht berechtigt, die Übermittlung von Informationen zu verlangen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

Um einen gleichberechtigten Zugang zu den Diensten des Verwalters zu gewährleisten, ist der Inhaber oder sonstige Rechtsinhaber der Netzeinrichtungen, an die der Antragsteller technisch angeschlossen ist, oder Dritte, deren Interessen er vertritt, verpflichtet, für die Koordinierung der Einleitungsverbindung zu sorgen Schema an das externe Stromnetz und erstellen Akte zur Abgrenzung der Bilanz der Verantwortung.

8. Der Administrator hat das Recht, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, wenn der Antragsteller:

a) die in Absatz 6 dieser Regeln vorgesehenen Dokumente und Informationen nicht eingereicht hat;

b) falsche Angaben gemacht hat;

c) erfüllt keine der Anforderungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation für Unternehmen des Großhandelsmarktes festgelegt wurden.

Der Antragsteller hat das Recht, sich mit einem Antrag auf Gewährung des Zugangs zu den Diensten des Administrators erneut an den Administrator zu wenden, wenn die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu den Diensten des Administrators entfallen sind.

9. Gegen die Entscheidung, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, kann in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung eingelegt werden.

10. Der Verwalter erbringt Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes auf der Grundlage einer Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarktes.

Eine unterzeichnete Kopie der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Stromgroßhandelsmarkts (Kapazitätsmarkt) wird vom Administrator an die Großhandelsmarkteinheit gesendet.

11. Die Dienstleistungen des Administrators werden von der Großhandelsmarkteinheit zu den von der föderalen Exekutivbehörde für Tarife genehmigten Tarifen bezahlt.

12. Wenn das Großhandelsunternehmen die Dienstleistungen des Administrators nicht bezahlt, hat der Administrator das Recht, die Annahme von Anträgen des Großhandelsunternehmens auf Teilnahme an der wettbewerblichen Auswahl von Preisangeboten im Freihandelssektor des Großhandels auszusetzen Markt, bis die Schulden vollständig zurückgezahlt sind.

13. Der Administrator hat das Recht, die Erbringung von Dienstleistungen für die Großhandelsmarkteinheit zu beenden, wenn:

Nichteinhaltung der Anforderungen an die Großhandelsmarkteinheit durch die juristische Person;

Verlust des Status einer Großhandelsmarkteinheit durch eine juristische Person;

wiederholte Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen für die Dienstleistungen des Verwalters durch die Großhandelsmarkteinheit;

Beendigung des Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes;

Beendigung der Tätigkeit der Großhandelsmarkteinheit aus Gründen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind.

1. Diese Regeln bestimmen das Verfahren für den technologischen Anschluss von Stromempfängern (Kraftanlagen) von juristischen und natürlichen Personen (im Folgenden als Stromempfänger bezeichnet), regeln das Verfahren für den technologischen Anschluss, bestimmen die wesentlichen Bedingungen des Vertrags über den technologischen Anschluss an das Stromnetz Netze (im Folgenden als Vertrag bezeichnet), legen Anforderungen für die Ausstellung individueller technischer Bedingungen für den Anschluss an elektrische Netze (im Folgenden als technische Bedingungen bezeichnet) und Kriterien für das Vorhandensein (Nichtvorhandensein) der technischen Möglichkeit des technologischen Anschlusses fest.

2. Diese Regeln gelten für Personen, deren Stromempfangsgeräte zuvor an das Stromnetz angeschlossen waren und die die Notwendigkeit erklärt haben, die Menge der angeschlossenen Leistung zu überarbeiten (erhöhen).

3. Die Netzorganisation ist verpflichtet, gegenüber jeder Person, die sich an sie wendet, Maßnahmen zum technologischen Anschluss von neu in Betrieb genommenen, neu errichteten, ihre zuvor angeschlossene Kapazität erweiternden und umgebauten Stromempfangsgeräten an ihre elektrischen Netze durchzuführen (im Folgenden genannt als technologische Verbindung), vorbehaltlich ihrer Einhaltung dieser Regeln und der Verfügbarkeit der technischen Machbarkeit der technologischen Verbindung.

In Bezug auf Stromempfangsgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Regeln technologisch mit dem Stromnetz verbunden waren, kommt der Vertrag nicht zustande und die in Absatz 12 dieser Regeln genannten Maßnahmen werden nicht durchgeführt.

4. Jede Person hat das Recht auf den technologischen Anschluss der von ihr gebauten Hochspannungsleitungen an elektrische Netze gemäß dieser Ordnung.

5. Beim Anschluss von Kraftwerken an die Kraftwerksschaltanlagen erfüllt letztere die Funktionen einer Netzorganisation im Sinne der Durchführung vertraglicher Tätigkeiten.

6. Der technologische Anschluss erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung, die mit einer Netzorganisation innerhalb der in diesen Regeln festgelegten Fristen abgeschlossen wird. Der Vertragsabschluss ist für die Netzwerkorganisation verbindlich. Im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung oder Umgehung einer Netzorganisation, einen Vertrag abzuschließen, hat die interessierte Person das Recht, vor Gericht einen Anspruch auf Zwangsabschluss eines Vertrages und Ersatz des durch eine solche ungerechtfertigte Weigerung oder Umgehung verursachten Schadens zu erheben.

7. Diese Regeln legen das folgende Verfahren für die technologische Verbindung fest:

Einreichung eines Antrags auf technologische Anbindung mit der Pflicht zur Herausgabe technischer Spezifikationen;

Ausarbeitung technischer Spezifikationen und Vorlage eines Vertragsentwurfs, einschließlich technischer Spezifikationen;

Abschluss einer Vereinbarung;

Erfüllung der technischen Voraussetzungen durch die angeschlossene Person und durch die Netzorganisation;

Durchführen von Aktionen zum Anschließen und Sicherstellen des Betriebs der energieempfangenden Vorrichtung im Stromnetz;

Überprüfung der Einhaltung der technischen Bedingungen und Ausarbeitung eines Gesetzes über die technologische Verbindung.

II. Das Verfahren zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrages

8. Um die technischen Bedingungen zu erhalten und den technologischen Anschluss durchzuführen, sendet die Person, die Eigentümer des Stromempfangsgeräts ist, einen Antrag auf technologischen Anschluss (im Folgenden als Antrag bezeichnet) an die Netzorganisation, zu deren elektrischem Netz der technologische Anschluss besteht geplant.

9. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) vollständiger Name des Antragstellers;

b) den Standort des Antragstellers;

c) die Postanschrift des Antragstellers;

d) Lageplan der Stromempfangseinrichtung, an der Maßnahmen zur technologischen Anbindung durchgeführt werden sollen;

e) die maximale Leistung des Stromempfangsgeräts und seine technischen Eigenschaften, die Anzahl und Leistung der an das Netz angeschlossenen Generatoren und Transformatoren;

f) die Anzahl der Anschlusspunkte an das Stromnetz unter Angabe der technischen Parameter der Elemente der Elektroinstallation, die an bestimmten Punkten des Stromnetzes angeschlossen sind;

g) ein einzeiliges Diagramm der elektrischen Netze des Antragstellers, die mit den Netzen der Netzorganisation verbunden sind, unter Angabe der Möglichkeit der Redundanz von eigenen Stromversorgungsquellen (einschließlich Redundanz des Eigenbedarfs) und der Möglichkeit, Lasten (Erzeugung) durch die zu schalten interne Netzwerke des Bewerbers;

h) das erklärte Zuverlässigkeitsniveau des Stromempfangsgeräts;

i) die Art der Last des Verbrauchers elektrischer Energie (für Generatoren - die mögliche Geschwindigkeit des Erhöhens oder Verringerns der Last) und das Vorhandensein von Lasten, die die Form der Stromkurve verzerren und eine Spannungsasymmetrie an den Verbindungspunkten verursachen;

j) der Wert und die Begründung des Wertes des technologischen Minimums (für Generatoren) und der Notpanzerung (für Verbraucher elektrischer Energie);

k) Genehmigung der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde für die Zulassung zum Betrieb des Stromempfangsgeräts (mit Ausnahme der im Bau befindlichen Anlagen);

l) den Umfang der möglichen Teilnahme an der automatischen oder betrieblichen Notsteuerung von Energie (für Kraftwerke und Verbraucher, mit Ausnahme von Einzelpersonen) im Verfahren zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß einer gesonderten Vereinbarung;

m) den Umfang einer möglichen Teilnahme an der normierten Primärfrequenzregelung und an der Sekundärleistungsregelung (für Kraftwerke) am Verfahren zur Leistungserbringung gemäß gesonderter Vereinbarung;

n) die Liste und Leistung der Stromabnehmer der Verbraucher (mit Ausnahme von Einzelpersonen), die mit einer Notautomatik abgeschaltet werden können.

Die Liste der im Antrag angegebenen Informationen ist vollständig.

Die Netzorganisation ist nicht berechtigt, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind.

10. Die Netzorganisation ist verpflichtet, dem Antragsteller den Vertragsentwurf innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags zur Genehmigung zuzusenden.

Fehlen die in Abschnitt 9 dieser Regeln genannten Informationen oder sind sie unvollständig, benachrichtigt die Grid-Organisation den Antragsteller innerhalb von 6 Werktagen darüber und prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen.

Im Falle einer besonders komplexen Art des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten für eine Organisation, die ein einheitliches nationales (allrussisches) Stromnetz verwaltet, oder andere Eigentümer von Objekten eines solchen Netzes, die festgelegte Frist, nach Vereinbarung der Parteien, kann auf 90 Tage verlängert werden. Die Fristverlängerung und die Änderungsgründe werden dem Antragsteller mitgeteilt.

11. Der Vertrag muss folgende wesentliche Bedingungen enthalten: Maßnahmen zur technologischen Anbindung und Verpflichtungen der Parteien zu deren Umsetzung;

Erfüllung technischer Voraussetzungen;

Fristen zur Umsetzung durch die Netzwerkorganisation von Maßnahmen zur technologischen Anbindung;

die Höhe der Vergütung für die Durchführung von Maßnahmen zur technologischen Anbindung;

die Verantwortung der Parteien für die Erfüllung der Vertragsbedingungen;

Grenzen der Abgrenzung des bilanziellen Eigentums.

12. Maßnahmen zur technologischen Anbindung umfassen:

a) Entwicklung eines Stromversorgungsschemas;

b) technische Überprüfung (Besichtigung) der angeschlossenen Stromempfangsgeräte durch eine autorisierte staatliche Behörde unter Beteiligung von Vertretern der Netzorganisation;

c) Erstellung und Herausgabe technischer Spezifikationen;

d) Erfüllung der technischen Bedingungen (auf Seiten der Person, deren Stromempfangsgerät angeschlossen ist, und auf Seiten der Netzorganisation);

e) tatsächliche Maßnahmen zum Anschließen und Sicherstellen des Betriebs des Stromempfangsgeräts im Stromnetz;

f) Überprüfung der Einhaltung der technischen Bedingungen und Ausarbeitung eines Gesetzes über die technologische Verbindung.

Die Liste der Maßnahmen zur technologischen Anbindung ist abschließend.

Es ist verboten, einer Person, die an einer technologischen Verbindung interessiert ist, Dienste aufzuerlegen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind.

13. Die Netzorganisation ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags diesen zu prüfen, technische Bedingungen für den technologischen Anschluss vorzubereiten und mit dem Netzbetreiber (Gegenstand der betrieblichen Versandsteuerung) und der Organisation, die den Netzbetreiber verwaltet, abzustimmen einheitliches nationales (gesamtrussisches) Stromnetz oder andere Eigentümer von Objekten eines solchen Netzes in den in Absatz 3 von Absatz 10 dieser Regeln vorgesehenen Fällen - innerhalb von 90 Tagen.

Die Netzorganisation ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags eine Kopie davon zur Prüfung an den Netzbetreiber (Gegenstand der betrieblichen Versandsteuerung) zu senden und dann gemeinsam mit ihm zu prüfen und technisch vorzubereiten Bedingungen für die technologische Verbindung.

14. Technische Bedingungen für die technologische Anbindung sind Vertragsbestandteil.

Die Spezifikationen müssen enthalten:

a) Systeme für die Ausgabe oder den Empfang von Strom und Anschlusspunkten an das Stromnetz (Stromleitungen oder Basisstationen);

b) begründete Anforderungen zur Verstärkung des bestehenden Stromnetzes im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Kapazitäten (Bau neuer Stromleitungen, Umspannwerke, Erhöhung des Querschnitts von Drähten und Kabeln, Erhöhung der Leistung von Transformatoren, Erweiterung von Schaltanlagen, Installation von Ausgleichseinrichtungen zur Sicherstellung der Stromqualität);

c) Bemessungswerte von Kurzschlussströmen, Anforderungen an Relaisschutz, Spannungsregelung, Notfallautomatisierung, Telemechanik, Kommunikation, Isolation und Überspannungsschutz sowie für elektrische Energie- und Leistungszähler gemäß den gesetzlich festgelegten Anforderungen Handlungen;

d) Anforderungen an die Ausrüstung von Kraftwerken mit Notsteuergeräten zur Abgabe ihrer Leistung und an die Ausrüstung von Verbrauchern mit Notsteuergeräten;

e) Anforderungen an die Ausrüstung mit Einrichtungen, die die Beteiligung von Kraftwerken oder Verbrauchern an der automatischen oder betrieblichen Notsteuerung der Stromversorgung in Form der Erbringung von Dienstleistungen gemäß einer gesonderten Vereinbarung sicherstellen;

f) Anforderungen an die Ausstattung mit Einrichtungen, die die Teilnahme von Kraftwerken an der normierten primären Frequenzregelung und an der sekundären Leistungsregelung in der Reihenfolge der Leistungserbringung gemäß gesonderter Vereinbarung sicherstellen.

III. Kriterien für das Vorhandensein (Fehlen) der technischen Möglichkeit der technologischen Verbindung

15. Die Kriterien für die Verfügbarkeit der technischen Machbarkeit der technologischen Anbindung sind:

a) Standort der Stromempfangseinrichtung, für die ein Antrag auf technologischen Anschluss gestellt wurde, innerhalb der territorialen Grenzen des Dienstes der zuständigen Netzorganisation;

b) das Fehlen von Beschränkungen der angeschlossenen Kapazität in dem Netzknoten, an den die technologische Verbindung hergestellt werden soll.

Bei Nichteinhaltung eines der genannten Kriterien besteht keine technische Möglichkeit der technologischen Verbindung.

Um die Richtigkeit der Feststellung der Tatsache der technischen Leistungsfähigkeit durch die Netzorganisation zu überprüfen, hat der Antragsteller das Recht, bei der für die technische Überwachung zuständigen Bundesbehörde eine Stellungnahme über das Vorhandensein (Fehlen) von zu beantragen die technische Fähigkeit der technologischen Anbindung durch die Grid-Organisation.

16. Beschränkungen des Anschlusses zusätzlicher Leistung ergeben sich, wenn die vollständige Nutzung der verbrauchten (erzeugenden) Leistung aller zuvor angeschlossenen Verbraucher von elektrischen Energieübertragungsdiensten und der Leistung einer neu angeschlossenen Energieempfangseinrichtung zu einer Belastung der Energieausrüstung eines a führen kann Netzorganisation, die über die Werte hinausgeht, die durch technische Normen und Normen festgelegt oder in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise genehmigt oder angenommen wurden.

17. Wenn es eine Beschränkung für den Anschluss neuer Energie gibt, ist es erlaubt, energieempfangende Geräte an elektrische Netze innerhalb des Leistungswerts anzuschließen, der keine Einschränkungen bei der Nutzung der verbrauchten (erzeugenden) Energie aller Verbraucher von elektrischer Energie verursacht an diesen Netzknoten angeschlossen sind, oder in der deklarierten Menge in Übereinstimmung mit den angegebenen Verbrauchern.

Die Zakonbase-Website enthält ein Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 „Über die Genehmigung der Regeln für den nichtdiskriminierenden Zugang zu den Diensten für die Übertragung elektrischer Energie und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln für nicht- diskriminierenden Zugang zu den Diensten für das operative Dispositionsmanagement und die Erbringung dieser Dienste, die Regeln NICHTDISKRIMINIERUNGSZUGRIFF ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN DES ADMINISTRATORS DES GROSSHANDELSMARKTHANDELSSYSTEMS UND DIE BEREITSTELLUNG DIESER DIENSTE UND DIE REGELN FÜR DEN TECHNOLOGISCHEN ANSCHLUSS VON STROMEMPFANGSGERÄTEN (ENERGIENANLAGEN) VON JURISTISCHEN PERSONEN UND PERSONEN AN ELEKTRISCHE NETZWERKE" in der jeweils neuesten Ausgabe. Es ist einfach, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, wenn Sie sich mit den relevanten Abschnitten, Kapiteln und Artikeln dieses Dokuments für 2014 vertraut machen. Um nach den erforderlichen Rechtsakten zu einem interessanten Thema zu suchen, sollten Sie die komfortable Navigation oder die erweiterte Suche verwenden.

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Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861 (in der Fassung vom 06.09.2010) „Über die Genehmigung der Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten zur Übertragung elektrischer Energie und zur Erbringung dieser Dienste, die Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu den Diensten des betrieblichen Versandmanagements und der Erbringung dieser Dienste, die Regeln des nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Diensten des Verwalters des Großhandelsmarktes und der Erbringung dieser Dienste und die Regeln des technologischen Beitritts von Energieabnahmeeinrichtungen für Verbraucher elektrischer Energie, Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sowie elektrische Netzanlagen von Netzorganisationen und anderen Personen zu elektrischen Netzen "


vom 31.08.2006 N 530 , vom 21.03.2007 N 168 , vom 26.07.2007 N 484 , vom 14.02.2009 N 118 , vom 14.02.2009 N 114 , vom 21.04. 2009 N 334 vom 15.06.2009 02.10.2009 N 785 vom 03.03.2010 N 117 vom 15.05.2010 N 341 vom 09.06.2010 N 416)

Um die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Erzeugung und den Verkauf von elektrischer Energie zu fördern, schützen Sie die Rechte der Verbraucher von elektrischer Energie und in Übereinstimmung mit den Artikeln und dem Bundesgesetz "Über die Elektrizitätswirtschaft", die Regierung von die Russische Föderation beschließt:

1. Genehmigen Sie die beigefügten:

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Stromübertragungsdiensten und die Bereitstellung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten der betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Diensten des Großmarkthandelssystemverwalters und die Erbringung dieser Dienste;

Regeln für den technologischen Anschluss von Leistungsempfängern von Verbrauchern elektrischer Energie, Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sowie elektrischen Netzanlagen im Eigentum von Netzorganisationen und anderen Personen an elektrische Netze.

vom 21.04.2009 N 334)

2. die Bundeskartellbehörde als bevollmächtigtes Bundesorgan zur Sicherstellung der staatlichen Kontrolle über die Einhaltung der Regeln des diskriminierungsfreien Zugangs zu elektrischen Energieübertragungsdiensten, Diensten zur betrieblichen Dispositionssteuerung in der Elektrizitätswirtschaft und den Diensten eines Handelssystems zu benennen Administrator.

Bestimmung des Föderalen Antimonopoldienstes und des Föderalen Tarifdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse als bevollmächtigte föderale Exekutivorgane, um die Kontrolle über die Einhaltung der Regeln für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten von Verbrauchern elektrischer Energie, Stromerzeugungsanlagen sowie elektrischer zu gewährleisten Netzanlagen, die Netzorganisationen und anderen Personen gehören, an elektrische Netze.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21. April 2009 N 334)

3. Das Ministerium für Industrie und Energie der Russischen Föderation entwickelt und genehmigt innerhalb von 3 Monaten eine Methode zur Bestimmung der normativen und tatsächlichen Verluste elektrischer Energie in elektrischen Netzen.

4. Die Regeln für den diskriminierungsfreien Zugang zu Elektrizitätsübertragungsdiensten und die Erbringung dieser Dienste und die Regeln für den technologischen Anschluss von Stromentnahmeeinrichtungen von Stromverbrauchern, Stromerzeugungsanlagen und Stromnetzanlagen im Eigentum von Netzbetreibern und anderen Personen an Stromnetze, die durch diese Resolution genehmigt wurden, gelten im Gebiet Gemeinde die Kurstadt Sotschi während der Organisation und Durchführung der XXII. Olympiade Winterspiele und die XI Paralympischen Winterspiele 2014 unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die durch den Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 15. Mai 2010 N 341 „Über die Genehmigung der Vorschriften über die Merkmale der Bereitstellung technischer Bedingungen, die Bestimmung der Zahlungen für technologische Anschluss und Merkmale des technologischen Anschlusses an das Stromnetz Einrichtungen der Stromempfangsgeräte der Verbraucher auf dem Gebiet der Gemeinde der Kurstadt Sotschi während der Organisation und Durchführung der XXII. Olympischen Winterspiele und XI. Paralympischen Winterspiele im Jahr 2014 und bei Änderungen zu bestimmten Akten der Regierung der Russischen Föderation.

(Geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 15. Mai 2010 N 341)

Premierminister
Russische Föderation
M. FRADKOV

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

(Geändert durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 21.03.2007 N 168, vom 26.07.2007 N 484, vom 15.06.2009 N 492, vom 02.10.2009 N 785 vom 03 /03/2010 N 117, vom 06.09.2010 N 416)

(in der Fassung der Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 21. März 2007 N 168, vom 14. Februar 2009 N 114)

1. Diese Regeln definieren die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs von Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und Verbrauchern elektrischer Energie zu Dienstleistungen für die betriebliche Versandsteuerung in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden als Dienstleistungen bezeichnet), die vom Netzbetreiber erbracht werden und sonstige Themen der betrieblichen Versandsteuerung (im Folgenden Systembetreiber genannt) und wie diese Leistungen erbracht werden.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

Klausel 2. - Ist ungültig geworden.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

3. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Dienstleistungen sieht gleiche Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für ihre Verbraucher vor, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und ihren Rechtsverhältnissen mit der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und die Erbringung von Diensten gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Großhandels- und Endkundenstrommarkts offenzulegen.

5. Der Netzbetreiber erbringt Dienstleistungen für Subjekte der Elektrizitätswirtschaft und Verbraucher elektrischer Energie, die zum Kreis der vom Netzbetreiber verpflichteten Personen gehören (im Folgenden - Verbraucher von Dienstleistungen).

Subjekte der Elektrizitätswirtschaft und Verbraucher elektrischer Energie, die nicht zum Kreis der leistungspflichtigen Personen des Netzbetreibers gehören, beeinflussen die technologische Funktionsweise und den Betriebszustand von Elektrizitätsanlagen oder Stromempfangsgeräten elektrische Betriebsweise der Energieanlage, unentgeltliche Vereinbarungen mit dem Anlagenbetreiber abschließen. Diese Vereinbarungen legen das Verfahren für das technologische Zusammenwirken des Netzbetreibers mit den relevanten Subjekten der Elektrizitätswirtschaft und den Verbrauchern elektrischer Energie fest, um das zuverlässige Funktionieren des Energiesystems, einschließlich der vom Netzbetreiber festgelegten technischen Anforderungen, zu gewährleisten zur Beherrschung der elektrischen Betriebsweise des Energiesystems und die Fristen zur Erfüllung dieser Anforderungen.

Das Verfahren zur Umsetzung der technologischen Interaktion des Netzbetreibers mit der Organisation zur Verwaltung des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes und anderer Eigentümer oder anderer rechtmäßiger Eigentümer von Stromnetzanlagen, die zum einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetz gehören , wenn diese Organisation und andere Eigentümer oder andere rechtmäßige Eigentümer dieser Einrichtungen Verträge über das Verfahren zur Nutzung solcher Einrichtungen sowie die Bedingungen für die Eigentümer oder anderen rechtmäßigen Eigentümer solcher Einrichtungen geschlossen haben, um die technischen Anforderungen zu erfüllen, die für die Verwaltung erforderlich sind die elektrische Betriebsweise des Energiesystems, werden durch Vereinbarungen festgelegt, die (auch dreiseitig) von diesen Personen geschlossen werden.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

6. Die Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandkontrolle in der Elektrizitätswirtschaft (im Folgenden - Vertrag) erbracht, das mit den Verbrauchern der Dienstleistungen abgeschlossen wurde. Gleichzeitig ist der Systembetreiber nicht berechtigt, dem Leistungsverbraucher den Abschluss eines solchen Vertrages zu verweigern. Der Vertrag legt die vom Netzbetreiber festgelegten technischen Anforderungen fest, die für die Verwaltung der Regelungen des Einheitlichen Energiesystems Russlands erforderlich sind, sowie die Frist für deren Umsetzung.

7. Die Verbraucher von Dienstleistungen schließen einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, bevor sie einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie durch ein einziges nationales (gesamtrussisches) Stromnetz mit einer Organisation zur Verwaltung eines einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes abschließen -Russisch) Stromnetz.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

8. Der Preis der Dienstleistungen wird durch Preise (Tarife) oder marginale (Mindest- und (oder) Höchst-)Preisniveaus (Tarife) bestimmt, die von der für die Tarifregulierung zuständigen föderalen Exekutivbehörde festgelegt werden.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

9. Eine Person, die beabsichtigt, einen Vertrag abzuschließen (im Folgenden - der Antragsteller), sendet dem Systembetreiber schriftlich einen Antrag auf Bereitstellung des Zugangs zu Diensten (im Folgenden - der Antrag), der die folgenden Informationen enthalten muss, die durch die beigefügten Dokumente bestätigt werden Anwendung:

a) Angaben zum Antragsteller;

b) eine Liste der Kraftwerke, die Eigentum des Antragstellers oder aus anderen Rechtsgründen sind, mit Angabe der installierten Erzeugungskapazität jedes von ihnen sowie der durchschnittlichen Stromlieferung an elektrischer Energie, die gemäß den Regeln für die Klassifizierung elektrischer Energie berechnet wird Industrieunternehmen und Verbraucher von elektrischer Energie als dienstpflichtige Personen bei der Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandkontrolle in der Elektrizitätsindustrie, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 14. Februar 2009 N 114, - in Bezug auf jedes Kraftwerk des Antragstellers, wenn ein solches Kraftwerk in das Einheitliche Energiesystem Russlands einbezogen ist, und die darin erzeugte elektrische Energie an den Endkundenmarkt geliefert. Diese Informationen werden vom Antragsteller gemäß den angegebenen Regeln übermittelt;

c) Anschlussstellen von elektrischen Energieanlagen und Energieempfangsgeräten des Antragstellers an die Netze der Netzorganisation;

d) Daten über den Stand der Systeme zum Austausch technologischer Informationen des Antragstellers mit den Leitstellen des Fachgebiets der betrieblichen Leitstellensteuerung in der Elektrizitätswirtschaft.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

Klausel 10. - ist ungültig geworden.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

11. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach seinem Eingang zu prüfen und eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Zugangs zu den Diensten zu treffen.

12. Fehlen die in Absatz 9 dieser Regeln genannten Informationen, benachrichtigt der Systembetreiber den Antragsteller innerhalb von 3 Tagen darüber und prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der fehlenden Informationen gemäß Absatz 11 dieser Regeln.

13. Wird über die Gewährung des Zugangs zu Diensten entschieden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den von ihm unterzeichneten Vertragsentwurf an den Antragsteller zu übermitteln.

14. Der Antragsteller, der den vom Netzbetreiber unterzeichneten Vertragsentwurf erhalten hat und keine Einwände gegen dessen Bedingungen hat, füllt spätestens innerhalb von 10 Tagen „den Teil der Vereinbarung aus, der Informationen über den Antragsteller betrifft, unterzeichnet ihn und sendet die unterzeichnete Kopie der Vereinbarung an den Systembetreiber.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

15. Absatz 1 - Aufgehoben.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

Der Vertrag gilt ab dem Datum des Eingangs bei der Person, die den von ihm unterzeichneten Vertragsentwurf gesendet hat, als abgeschlossen, sofern dieser Vertrag oder eine gerichtliche Entscheidung nichts anderes vorsieht.

16. Wird entschieden, den Zugang zu Diensten zu verweigern, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Antragsteller spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags eine schriftliche Mitteilung und eine begründete Ablehnung zu übermitteln.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

Die Verweigerung des Zugangs zu Dienstleistungen kann bei der Antimonopolbehörde angefochten und (oder) vor Gericht angefochten werden.

17. Der Systembetreiber hat das Recht, dem Antragsteller den Zugang zu Diensten aus folgenden Gründen zu verweigern:

a) der Antragsteller hat die in Absatz 9 dieser Regeln vorgesehenen Informationen nicht bereitgestellt;

b) der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat;

c) die elektrischen Energieanlagen (Energieempfangsgeräte) des Antragstellers befinden sich außerhalb des Verantwortungsbereichs des Netzbetreibers;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

D) der Antragsteller erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung von Subjekten der Elektrizitätswirtschaft und Verbraucher elektrischer Energie als leistungspflichtige Personen des Netzbetreibers.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

18. Der Antragsteller hat das Recht, sich mit einer Bewerbung erneut an den Systembetreiber zu wenden. Wenn die in Ziffer 17 dieser Regeln genannten Gründe beseitigt sind, ist der Systembetreiber nicht berechtigt, dem Antragsteller den Zugang zu Diensten zu verweigern.

Im Falle einer Weigerung, dem Antragsteller den Zugang zu Diensten aus den in Absatz 17 Buchstabe „d“ dieser Vorschriften genannten Gründen zu gewähren, wenn die technologische Funktionsweise und der Betriebszustand der elektrischen Energieanlagen oder Stromempfangsgeräte des Antragstellers die elektrische Betriebsweise des Energiesystems beeinflussen, hat der Netzbetreiber das Recht, mit dem Antragsteller den Abschluss der in Absatz 5 dieser Ordnung vorgesehenen Vereinbarung zu verlangen. Der Vertrag kommt auf die in diesen Regeln für den Vertragsabschluss vorgeschriebene Weise zustande.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

19. Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags verpflichtet sich der Systembetreiber, eine Reihe von organisatorischen und technologischen Maßnahmen durchzuführen, um die Funktionen der Erbringung von Dienstleistungen zu erfüllen, die in der von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Liste von Dienstleistungen vorgesehen sind von Gegenständen der betrieblichen Versandsteuerung in der Elektrizitätswirtschaft, deren Preise (Tarife) staatlich geregelt sind.

Bei der Ausführung des Vertrages ist der Verbraucher der Dienstleistungen verpflichtet, die vom Netzbetreiber festgelegten Anforderungen zu erfüllen, die für die Verwaltung der elektrischen Betriebsweise des Energiesystems erforderlich sind, die im Vertrag festgelegten Anforderungen zu erfüllen und die Dienstleistungen des zu bezahlen Netzbetreiber innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation Nr. 114 vom 14. Februar 2009)

20. Verbraucher von Dienstleistungen haben das Recht, betriebliche Dispositionsbefehle und Anordnungen nicht auszuführen, wenn ihre Ausführung das Leben von Menschen und die Sicherheit von Anlagen gefährdet oder zu einer Verletzung der Grenzen und Bedingungen für den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken führt.

21. Im Falle von Notstrombetriebsarten erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Besonderheiten.

GENEHMIGT
Regierungsdekret
Russische Föderation
27. Dezember 2004
Nr. 861

(in der Fassung der Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 21. März 2007 N 168, vom 9. Juni 2010 N 416)

1. Diese Regeln definieren die allgemeinen Grundsätze und das Verfahren zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs der Subjekte des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarktes) zu Dienstleistungen für die Organisation des Betriebs des Handelssystems des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarktes) des Verwalters des Großhandelsmarkt-Handelssystem (im Folgenden jeweils - Großhandelsmarkteinheiten, Dienstleistungen, Administrator ) sowie das Verfahren für die Erbringung dieser Dienstleistungen.

2. Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Dienstleistungen des Administrators sieht die Bereitstellung gleicher Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Subjekte des Großhandelsmarktes vor, unabhängig von ihrer organisatorischen und rechtlichen Form und ihren Beziehungen zu der Person, die diese Dienstleistungen erbringt.

3. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über den Zugang zu Diensten und deren Bereitstellung gemäß den Standards für die Offenlegung von Informationen durch Subjekte des Stromgroßhandels- und -einzelhandelsmarkts offenzulegen.

4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes zu verweigern, außer in den Fällen, die in diesen Regeln und den Regeln des Stromgroßhandelsmarktes (Kapazitätsmarkt) festgelegt sind.

5. Administratordienste können Personen erbracht werden, die den Status einer Großhandelsmarkteinheit gemäß den Regeln des Stromgroßhandelsmarkts (Kapazitätsmarkt) erhalten haben und die dem Administrator die in den Absätzen 6-8 vorgesehenen Dokumente und Informationen zur Verfügung gestellt haben dieser Regeln, sowie eine Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes unterzeichnet.

6. Eine juristische Person, die Zugang zu den Diensten des Administrators erhalten möchte (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), reicht einen entsprechenden Antrag ein und übermittelt dem Administrator:

A) Angaben zur Art der Großhandelsmarkteinheit (Stromlieferant, Energievertriebsorganisation, Energieversorgungsorganisation, Garantielieferant, Stromverbraucher usw.), dem der Antragsteller gemäß den Großhandelsregeln entspricht Strom(kapazitäts)markt der Übergangszeit;

b) das Antragsformular des Antragstellers, ausgefüllt mit dem vorgeschriebenen Formular;

c) eine notariell beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente;

d) eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die staatliche Registrierung einer juristischen Person;

E) eine notariell beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Antragstellers bei den Steuerbehörden der Russischen Föderation;

E) Dokumente, die die Befugnisse von Personen bestätigen, die die Interessen des Antragstellers vertreten;

g) ein Dokument, das bestätigt, dass dem Antragsteller der Status eines Lieferanten der letzten Instanz in der Weise und in den Fällen zuerkannt wurde, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt sind;

h) ein Übersichtsschaltbild des Anschlusses an ein externes elektrisches Netz, vereinbart mit dem Eigentümer oder anderen rechtmäßigen Eigentümer der Netzeinrichtungen, mit denen der Antragsteller oder Dritte, deren Interessen er vertritt, technologisch verbunden sind, unter Angabe der Namen und Spannungspegel der Busse externer Umspannwerke, vorgeschlagene Gruppen von Einspeisepunkten, Anschlussstellen von kommerziellen Messgeräten, Messspannungswandler und die Grenzen der Bilanz, zertifiziert von Vertretern benachbarter Eigentümer von Stromnetzen;

i) Handlungen zur Abgrenzung des bilanziellen Eigentums und der betrieblichen Verantwortung, vereinbart mit den Eigentümern oder anderen rechtlichen Eigentümern von Netzanlagen, mit denen der Antragsteller technologisch verbunden ist, oder mit Dritten, deren Interessen der Antragsteller zu vertreten beabsichtigt, es sei denn, die Verbindung erfolgt in Bezug um Empfangsgeräte (Kraftwerke) Einzelpersonen mit Strom zu versorgen;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 09.06.2010 N 416)

J) Dokumente, die das Bestehen eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für die Übertragung elektrischer Energie bestätigen (wenn der Lieferant (Käufer) von elektrischer Energie gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation der Zahler im Rahmen eines solchen Vertrags ist);

k) Verbraucher von elektrischer Energie, die einen Teil der elektrischen Energie auf dem Endkundenmarkt für elektrische Energie kaufen (Personen, die die Interessen dieser Verbraucher auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität) vertreten), - eine notariell beglaubigte Kopie des Vertrags, der von einer berechtigten Organisation abgeschlossen wurde Strom auf dem Endkundenmarkt elektrische Energie zu verkaufen, und dem bestimmten Verbraucher elektrischer Energie, und die eine Bedingung über die Übertragung der gesamten tatsächlich von ihm verbrauchten Strommenge an den Verbraucher elektrischer Energie oder eine Bedingung über die Verpflichtung des bestimmten Verbrauchers enthält Organisation zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen zur Übertragung elektrischer Energie im Interesse des Verbrauchers elektrischer Energie;

l) Dokumente, die bestätigen, dass die Subjekte der Elektrizitätswirtschaft einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Versandkontrolle haben (falls der Lieferant (Käufer) von elektrischer Energie gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation a Zahler im Rahmen einer solchen Vereinbarung);

m) technologische Passmerkmale von Erzeugungs- und Stromempfangsanlagen, für die der Antragsteller beabsichtigt, am Stromgroßhandelsmarkt (Kapazitätsmarkt) teilzunehmen;

n) Dokumente, die die Bereitstellung eines Kommunikationssystems, einschließlich eines Datenübertragungssystems, mit dem Systembetreiber des Einheitlichen Energiesystems Russlands und dem Administrator bestätigen.

7. Um ausgewogene Daten über die tatsächliche Erzeugung (Verbrauch) von Strom auf dem Stromgroßhandelsmarkt (Kapazitätsmarkt) unter Berücksichtigung von Verlusten zu erhalten, sowie um finanzielle Abrechnungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt (Kapazitätsmarkt) vorzunehmen, hat der Antragsteller auch reicht dem Administrator in der vom Administrator genehmigten Form Dokumente ein, die Folgendes bestätigen:

a) Sicherstellung einer kaufmännischen Abrechnung von erzeugtem (verbrauchtem) Strom (Leistung) auf dem Großhandelsmarkt;

B) Verfügbarkeit einer Liste von Messgeräten für die kommerzielle Abrechnung von elektrischer Energie (Kapazität), die mit verwandten Subjekten des Großhandelsmarktes vereinbart wurde, und Methoden zur Generierung von Betriebsinformationen, die mit dem Netzbetreiber vereinbart wurden.

8. Der Antragsteller vertritt die Interessen Dritter auf dem Stromgroßhandelsmarkt (Kapazitätsmarkt) auf der Grundlage der von ihnen abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsbesorgungs-, Provisions-, Kauf- und Verkaufsverträgen, Liefer- oder sonstigen Verträgen an den Verwalter Informationen über die technologischen Eigenschaften der Erzeugungsanlagen der Lieferanten, Interessen, die er vertritt, und (oder) über die technologischen Eigenschaften der Energieempfangsanlagen der Verbraucher, deren Interessen er vertritt, sowie notariell beglaubigte Vertragskopien wonach der Antragsteller die Interessen Dritter auf dem Stromgroßhandelsmarkt (Kapazitätsmarkt) vertritt.

Der Antragsteller, der Tätigkeiten zur Übertragung elektrischer Energie ausübt und elektrische Energie auf dem Großhandelsmarkt für elektrische Energie (Kapazität) kauft, um Verluste in elektrischen Netzen auszugleichen, legt dem Administrator die Merkmale des elektrischen Netzes und der Netzeinrichtungen vor für jede Gruppe von Einspeisepunkten (Netzanlage).

Um Daten über die tatsächliche Erzeugung und den Verbrauch von Energie zu erhalten sowie Abrechnungen auf dem Großhandelsmarkt für Strom (Kapazität) durchzuführen, muss der Antragsteller Dokumente vorlegen, die die Übereinstimmung des kommerziellen Messsystems mit den verbindlichen technischen Anforderungen und Bedingungen belegen des Vertrags über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes in der vom Verwalter festgelegten Weise.

Der Administrator ist nicht berechtigt, vom Antragsteller Informationen zu verlangen, die nicht in diesen Regeln vorgesehen sind, sofern die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht.

Um einen gleichberechtigten Zugang zu den Diensten des Verwalters, des Eigentümers oder sonstigen Rechtsinhabers der Netzanlagen, mit denen der Antragsteller technisch verbunden ist, oder Dritter, deren Interessen er vertritt, zu gewährleisten, ist er verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Zugangs diese Dokumente, um sich auf ein Einliniendiagramm für den Anschluss an das externe Stromnetz zu einigen und Akte zur Abgrenzung des Bilanzeigentums und der Verantwortung zu erlassen.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 09.06.2010 N 416)

Die an den Antragsteller angrenzenden Subjekte des Großhandelsmarktes sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts der angegebenen Dokumente mit ihm die Dokumente zu vereinbaren, die die Bereitstellung der kommerziellen Abrechnung des im Großhandel erzeugten (verbrauchten) Stroms (Kapazität) bestätigen Markt, das Verfahren für den Informationsaustausch und das Verfahren für die Verwendung von kommerziellen Messgeräten zur Bestimmung des Volumens der Erzeugung (des Verbrauchs) von elektrischer Energie (Kapazität) an den Grenzen des bilanziellen Eigentums von Großhandelsmarktunternehmen.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 09.06.2010 N 416)

Der Standort eines oder mehrerer Lieferpunkte innerhalb der Grenzen des bilanziellen Eigentums (Betriebsverantwortung) der Stromnetzanlagen des Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft oder der Verbraucher von elektrischer Energie in den Fällen, die in den Regeln des Großhandels mit Strom vorgesehen sind (Kapazität) Markt der Übergangszeit ist kein Grund für die benachbarte Großhandelsmarktgesellschaft, die Zustimmung zur Liste Messgeräte für die kaufmännische Abrechnung von elektrischer Energie (Strom) zu verweigern. Gleichzeitig ist das Großhandelsunternehmen, dessen Gruppe von Entnahmestellen solche Entnahmestellen umfasst, verpflichtet, dem angrenzenden Großhandelsunternehmen Zugang zu Messgeräten zu gewähren, um die Zuverlässigkeit ihrer Messwerte zu überprüfen.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 09.06.2010 N 416)

9. Der Administrator hat das Recht, dem Antragsteller den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, wenn er:

A) die in Absatz 6 dieser Regeln vorgesehenen Dokumente und Informationen nicht eingereicht hat;

B) falsche Angaben gemacht;

c) erfüllt keine der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation für Unternehmen auf dem Großhandelsmarkt;

d) die Anforderungen der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes nicht erfüllt hat.

10. Der Antragsteller hat das Recht, sich mit einem Antrag auf Gewährung des Zugangs zu seinen Diensten an den Administrator zu wenden, wenn die Gründe für die Verweigerung des Zugangs des Antragstellers zu den Diensten des Administrators beseitigt sind.

11. Gegen die Entscheidung, den Zugang zu den Diensten des Administrators zu verweigern, kann in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise Berufung eingelegt werden.

12. Der Verwalter erbringt Dienstleistungen für Unternehmen des Großhandelsmarktes auf der Grundlage einer Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes.

Eine unterzeichnete Kopie der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes wird vom Administrator an die Großhandelsmarkteinheit gesendet.

13. Die Dienstleistungen des Verwalters werden von der Großmarkteinheit zu den von der föderalen Exekutive im Bereich der staatlichen Tarifregulierung genehmigten Tarifen vergütet.

14. Wenn das Großhandelsunternehmen die Dienste des Administrators nicht bezahlt, hat der Administrator das Recht, die Annahme von Anträgen des Großhandelsunternehmens auf Teilnahme am Verfahren zur wettbewerblichen Auswahl von Preisangeboten auf dem Großhandelsmarkt auszusetzen oder andere Maßnahmen anzuwenden, die in der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes vorgesehen sind, bis die Schulden vollständig zurückgezahlt sind.

15. Der Administrator hat das Recht, die Erbringung von Dienstleistungen für die Großhandelsmarkteinheit zu beenden, wenn:

A) Nichterfüllung einer juristischen Person mit den Anforderungen an eine Großhandelsmarkteinheit;

b) Verlust des Status einer Großhandelsmarkteinheit durch eine juristische Person;

C) wiederholte Nichterfüllung (nicht ordnungsgemäße Erfüllung) der Großhandelsmarkteinheit von Zahlungsverpflichtungen für die Dienstleistungen des Verwalters;

d) Beendigung des Vertrages über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarktes;

e) Beendigung der Tätigkeit der Großhandelsmarkteinheit aus Gründen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind.

16. Annahme des Beschlusses über die Anerkennung des fehlgeschlagenen Verkaufs (Kaufs) von Strom auf dem Großhandelsmarkt gemäß den Regeln des Großhandelsmarkts für Strom (Kapazität) und der Vereinbarung über den Beitritt zum Handelssystem des Großhandelsmarkts durch den Administrator Markt oder in einem begrenzten Gebiet kann nicht als Versäumnis oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von Administratordiensten angesehen werden.

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